Auf die Durchführung mindestens einer Präsenzversammlung können die Wohnungseigentümer durch einstimmigen Beschluss verzichten. Für den Verzicht ist also ein weiterer Beschluss erforderlich. Einstimmigkeit liegt dann vor, wenn keine Gegenstimme gegen den Beschlussantrag abgegeben wird.[1] Stimmenthaltungen spielen also keine Rolle, weil sie ohnehin als Nichtteilnahme am Abstimmungsvorgang gewertet werden. Der sich seiner Stimme enthaltende Wohnungseigentümer wird also so behandelt wie ein abwesender Eigentümer, der auch keine Stimmrechtsvollmacht erteilt hat. Abgestellt wird im Übrigen auf die in der Eigentümerversammlung anwesenden Wohnungseigentümer.

Nach Sinn und Zweck der Regelung kann der Verzichtsbeschluss nicht im Rahmen einer virtuellen Eigentümerversammlung gefasst werden. In diesem Fall könnten gerade diejenigen Wohnungseigentümer nicht an der Abstimmung teilnehmen, denen eine unmittelbare virtuelle Versammlungsteilnahme aus welchen Gründen auch immer nicht möglich ist.

 

Musterbeschluss: Verzicht auf jährliche Präsenzversammlung

TOP XX: Verzicht auf die Durchführung einer Präsenzversammlung pro Jahr bis 2028

Da der Beschluss über die Durchführung rein virtueller Wohnungseigentümerversammlungen vor dem 1.1.2028 gefasst wurde, ist bis einschließlich des Jahres 2028 jährlich mindestens eine Präsenzversammlung durchzuführen. Hierauf können die Wohnungseigentümer jedoch durch einstimmigen Beschluss verzichten. Auf Grundlage von § 48 Abs. 6 Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer daher, auf die Durchführung einer jährlichen Präsenzversammlung für den Zeitraum zu verzichten, innerhalb dessen rein virtuelle Eigentümerversammlungen durchgeführt werden. Konkret handelt es sich um die Jahre 20__, 20__ und 20__.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

[1] BT-Drs. 20/12146, S. 14.

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