Der Anspruch auf die Kaution steht bis zum Eigentumswechsel dem Veräußerer zu. Mit dem Eigentumswechsel geht der Anspruch auf Zahlung der Kaution auf den Erwerber über. Auf eine durch nach dem Eigentumsübergang durch Zahlung bereits übergegangene Kaution kann der Veräußerer auch dann nicht mehr zugreifen, wenn er Ansprüche gegen den Mieter hat.[1]
Erwerb in der Zwangsversteigerung und durch Mehrfachveräußerung
Beim Erwerb in der Zwangsversteigerung ist § 566a Satz 1 BGB anzuwenden.
Erwerber haftet auf alle Fälle für Kautionsrückgabe
Wer das Eigentum unter der Geltung des jetzigen Rechts erworben hat, haftet für die Rückgabe der gezahlten Kaution auch dann, wenn er sie vom Verkäufer nicht erhalten hat.[2]
Denken Sie als Erwerber daher daran, die Kaution im Kaufvertrag so zu regeln, dass Sie diese auf jeden Fall erhalten, z. B. durch Verrechnung mit dem Kaufpreis.
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