Hinweis

Übergang auf Erwerber

Ein vereinbarter Kündigungsausschluss geht auf den Erwerber über.[1]

Dies gilt auch für die Kündigungsbeschränkungen, die in den Dauernutzungsverträgen der (ehemaligen) gemeinnützigen Wohnungsunternehmen enthalten sind.[2]

Kündigungsausschluss länger als ein Jahr

Ist der Vermieter durch den Kündigungsausschluss aber für eine längere Zeit als ein Jahr an der Kündigung gehindert, wirkt er nur dann gegen den Erwerber, wenn er sich aus der Vertragsurkunde ergibt.[3] Dies folgt aus § 550 BGB. Mündliche Kündigungsbeschränkungen binden den Erwerber nicht.

[2] OLG Karlsruhe, RE v. 21.1.1985, 3 REMiet 8/84, WuM 1985 S. 77 = ZMR 1985 S. 123 = NJW-RR 1986 S. 89.
[3] LG Hannover, Urteil v. 19.12.1990, 11 S 192/90, WuM 1991 S. 349 für Mietverhältnis auf Lebenszeit.

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