Anders ist die Rechtslage, wenn an der aus mehreren Räumen bestehenden Mietsache (z. B. Wohnung und Keller oder Wohnung und Garage) jeweils selbstständiges Sondereigentum begründet und das Eigentum von unterschiedlichen Personen erworben wird. Hier treten alle Erwerber in das gesamte Mietverhältnis ein.[1] Zwischen den Erwerbern entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft.[2] Jeder Gemeinschafter kann den anderen auf Mitwirkung an der Einziehung der Miete in Anspruch nehmen.

 
Hinweis

Mieterpflichten

Der Mieter muss die Miete an die Gemeinschaft der Erwerber leisten; die Zahlung an den Erwerber der Wohnung befreit den Mieter nicht. Rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen von den Erwerbern gemeinsam abgegeben werden. Ebenso muss der Mieter seine Erklärungen gegenüber allen Erwerbern abgeben.

[1] BGH, Urteil v. 28.9.2005, VIII ZR 399/03, NJW 2005 S. 3781 = NZM 2005 S. 941 = WuM 2005 S. 790.

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