Die Regelung setzt voraus, dass "Wohnraum" vermietet ist. Wegen § 578 BGB gilt die Vorschrift aber auch für Mietverhältnisse über Geschäftsräume und Grundstücke. Hierzu gehören Mietverhältnisse über bebaute und unbebaute Grundstücke und Grundstücksteile, z. B. Wandflächen für Reklamezwecke[1] und dergleichen.

[1] OLG München, NJW 1972 S. 1995.

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