§ 566 BGB setzt voraus, dass der Vermieter und der Eigentümer identisch sind. Nach h. M. genügt es, wenn die Identität im Zeitpunkt der Veräußerung vorliegt.[1]
Wird eine Wohnung durch einen Nichteigentümer vermietet und diese sodann durch den Eigentümer veräußert, scheidet eine unmittelbare Anwendung des § 566 BGB aus.[2]
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