Sind die Gesellschafter einer GbR mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" im Grundbuch eingetragen, dann ist ein solcher Eintrag dahingehend zu verstehen, dass die GbR als Eigentümerin eingetragen ist.[1]

Wechsel der Gesellschafter ohne Einfluss auf den Mietvertrag

Wird die Mietsache durch eine Außen-GbR oder eine Personenhandelsgesellschaft vermietet, hat ein Wechsel der Gesellschafter auf den Mietvertrag keinen Einfluss; § 566 BGB ist unanwendbar.[2]

Neuer Gesellschafter haftet

Der neu eintretende Gesellschafter haftet auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verpflichtungen des Mieters mit seinem Privatvermögen[3]; die für § 566 BGB typische Zäsur tritt nicht ein.

Scheiden Gesellschafter aus, wird das Mietverhältnis mit den verbleibenden fortgesetzt. Bleibt nur noch ein Gesellschafter übrig, wird das Mietverhältnis mit diesem fortgesetzt; die GbR erlischt ohne Weiteres.[4]. Einer Liquidation bedarf es nicht.[5]

Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters

Den ausscheidenden Gesellschafter trifft eine Nachhaftung, beschränkt auf 5 Jahre.[6]

Anders als nach § 160 Abs. 1 Satz 2 HGB beginnt die Haftung bei der GbR nicht mit dem Eintrag in ein Register, sondern mit der Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheidungstatbestand.[7]

Vermietung durch Gesellschaft

Wird das Grundstück durch die GbR vermietet und sodann veräußert, tritt der Erwerber gem. § 566 BGB in das Mietverhältnis ein.

Anders ist es, wenn das Grundstück nicht durch die Außen-GbR, sondern durch die Gesellschafter persönlich vermietet wird. In diesem Fall fehlt es bei Veräußerung an der Identität zwischen Veräußerer (GbR) und Vermieter (Gesellschafter).

Gleiches gilt, wenn das Grundstück den Gesellschaftern gehört, aber durch eine Außen-GbR vermietet wird. § 566 BGB ist weder unmittelbar noch analog anwendbar. Jedoch ist dem Wohnungsmieter nach Art. 3, 14 GG Bestandsschutz zuzubilligen.

[1] Wertenbruch, NZG 2006, S. 408, 414.
[2] Häublein, PiG 70 (2005), S. 39, 56 und in MüKomm, § 566 BGB Rn. 17; Börstinghaus, PiG 70 (2005), S. 65, 71; Weitemeyer, ZMR 2004, S. 153, 160; Emmerich, in Staudinger (2011), § 566 BGB Rn. 51; Jacoby, ZMR 2001, S. 409, 413; Streyl, ZMR 2008, S. 602, 604.
[4] Börstinghaus, PiG 70 (2005), S. 65, 71.
[5] Kraemer, NZM 2002, S. 465, 468.
[6] § 736 Abs. 2 BGB, § 160 HGB.
[7] K. Schmidt, NJW 2001, S. 993 f..

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge