Veräußert der Insolvenzverwalter eine dem Mieter bereits überlassene Mietsache, tritt der Erwerber in das Mietverhältnis ein. Dem Erwerber steht ein Sonderkündigungsrecht zu, das nur für den ersten Termin, zu dem die Kündigung zulässig ist, ausgeübt werden kann.[1]

Bei der Wohnungsmiete sind Kündigungsgründe erforderlich.[2]

Mietsache noch nicht überlassen

War die Mietsache noch nicht überlassen, steht dem Insolvenzverwalter die Erfüllung frei[3]; er ist hierzu nicht verpflichtet.

Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung ab, besteht der Mietvertrag fort; dem Mieter stehen dann keine Erfüllungs-, sondern nur Schadensersatzansprüche zu. Diese Ansprüche kann der Mieter nicht als Massegläubiger, sondern nur als (gewöhnlicher) Insolvenzgläubiger geltend machen.[4]

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