Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, wer die Tätigkeit eines Rechtsanwalts bezahlen muss, wenn fälliges Hausgeld nicht gezahlt wird. Dies ist der Hausgeldschuldner. Im Fall war das der Ehemann Y. Er hätte den Rechtsanwalt Z bezahlen müssen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangt aber von der Ex-Eigentümerin Zahlung. Als Anspruchsgrundlage kommt das die Wohnungseigentümer verbindende Gemeinschaftsverhältnis in den Blick. Dieses kann auch nachwirkende Schutzpflichten begründen. Jedenfalls dann, wenn, wie im Fall, ein Ex-Wohnungseigentümer erkennt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht weiß, wer jetzt Wohnungseigentümer ist, liegt es nicht fern, eine solche Schutzpflicht zu bejahen. Wird diese verletzt, kann es sein, dass ein Ex-Wohnungseigentümer nach §§ 241 Abs. 1, 280 BGB Schadensersatz schuldet. So dürfte es aber nicht sein, wenn eine Verwaltung für die außergerichtliche Beitreibung von Hausgeld (Vor- und Nachschüsse) Dritte einschaltet. Die Verwaltungen können zwar nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG einen Rechtsanwalt zur außergerichtlichen Beitreibung einschalten. Die Beitreibung dürfte aber nach § 27 Abs. 1 WEG ihre eigene Aufgabe sein.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Es besteht keine Beschlusskompetenz, die Wohnungseigentümer zu verpflichten, der Verwaltung einen Eigentumswechsel anzuzeigen. Die Verwaltungen sollten die Wohnungseigentümer aber regelmäßig bitten, sie zeitnah von einem Eigentumswechsel zu informieren: Im Interesse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der Verwaltung und der Wohnungseigentümer selbst.

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