Bei Formularvereinbarungen hängt die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts gem. § 308 Nr. 4 BGB davon ab, ob die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters für den Mieter zumutbar ist. Diese Frage ist stets unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu entscheiden.

 
Praxis-Beispiel

Zumutbare Änderungen für Mieter

Änderungen der Hausordnung, durch die bereits bestehende Verpflichtungen lediglich näher konkretisiert werden – zu denken ist etwa an Regelungen über das Schließen der Haustür, über die Benutzungszeiten eines Müllschluckers oder die Einhaltung bestimmter Ruhezeiten – sind grundsätzlich zumutbar.

Unzumutbar sind dagegen solche Änderungen, durch die neue, den Mieter belastende Verpflichtungen begründet werden sollen – etwa die Verpflichtung zur Schneebeseitigung im Winter – oder die in eine vertraglich gesicherte wesentliche Rechtsposition des Mieters eingreifen. Ist beispielsweise einem Mieter die Tierhaltung gestattet worden, so kann dieses vertraglich begründete Recht nicht nachträglich aufgrund eines formularmäßigen Änderungsvorbehalts wieder beseitigt werden.

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