Durch Individualvereinbarungen sind Änderungsvorbehalte in einem weitergehenden Umfang möglich. Schranken ergeben sich hier aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Daraus ergibt sich u. a., dass die Möglichkeit des Wegfalls eines vertraglichen Rechts und das damit verbundene Risiko hinreichend erkennbar sein muss.

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