Nach der Auffassung des Kammergerichts (a. a. O.) hat der Mieter "einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Mängelbeseitigung", der allerdings nicht im Wege der Ersatzvornahme[1], sondern nach § 888 ZPO durch Zwangsgelder zu vollstrecken ist. Diese Ansicht beruht auf der Erwägung, dass weder der Vermieter noch der Mieter zu Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum befugt sind. Der Vermieter sei aber gehalten, diejenigen Handlungen vorzunehmen, die notwendig sind, um die in dem gerichtlichen Titel bezeichneten Maßnahmen durchführen zu können. Daraus folgt zunächst, dass der Vermieter alles tun muss, um einen Instandsetzungsbeschluss der Wohnungseigentümer herbeizuführen; fehlt es der Gemeinschaft an finanziellen Mitteln, so ist der Vermieter regelmäßig auch verpflichtet, der Gemeinschaft die benötigten Gelder vorzuschießen.

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