Vergleichbare Grundsätze gelten für die Frage, ob der Sondereigentümer eine Parabolantenne an der Fassade oder auf dem Balkon zu dulden hat. Auch bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine bauliche Veränderung, auf die ein Wohnungseigentümer unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 WEG einen Anspruch auf Zustimmung haben kann. Die danach erforderliche Interessenabwägung ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

Bei der Interessenabwägung sind folgende Grundrechte zu berücksichtigen:

  • Auf Seiten des Nutzers: Die Grundrechte auf Religions- und Informationsfreiheit[1]
  • Auf Seiten der übrigen Eigentümer: Der Eigentumsgrundrechtsschutz[2] wegen Verhinderung der optischen Beeinträchtigung.

Keines der Grundrechte geht dem anderen generell vor.

Kritierien der sehr umfangreichen Rechtsprechung sind u. a.

  • fachgerechte und öffentlich-rechtlich zulässige Ausführung (z. B. kein Verstoß gegen Denkmalschutz)
  • möglichst wenig störender Ort
  • anderer Empfang ausreichender Sender nicht möglich
  • keine erhebliche Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer.
[1] Art. 4 und 5 GG.

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