Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Nachteilige bauliche Veränderung durch Anbringen einer Parabolantenne auf einer Balkonbrüstung

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 DM.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1. ist Eigentümer einer Wohnung in der ersten Etage des Hauses K.. Er stammt aus T. lebt aber seit 1968 in Deutschland und ist seit Mai 1993 deutscher Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und Vater eines Kindes. Seine Ehefrau ist tunesische Staatsangehörige, sie lebt seit November 1992 in Deutschland.

Das Haus K. verfügt über einen Kabelanschluß, über den – neben deutschen Sendern – ein türkisches und ein italienisches Fernsehprogramm empfangen werden können.

Im März 1993 ließ der Beteiligte zu 1. auf der Balkonbrüstung seiner Wohnung eine Parabolantenne mit einem Durchmesser von 80 – 90 cm installieren, um – wie er angibt – t., m., ä. und s. Fernseh- und Rundfunksender empfangen zu können.

Mit Beschluß vom 01.12.1993 lehnten es die Wohnungseigentümer mit Mehrheit ab, die Anbringung der Parabolantenne auf dem Balkon der Wohnung des Beteiligten zu 1. zu genehmigen.

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, diesen Beschluß der Wohnungseigentümer für ungültig zu erklären. Er hat die Auffassung vertreten, einer Zustimmung der übrigen Wohungseigentümer bedürfe es für die Installation der Parabolantenne nicht, eine Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer sei nicht gegeben. Im übrigen sei seinem und seiner Familie Informationsinteresse der Vorrang vor den einer Anbringung der Antenne etwa entgegenstehenden Interessen der Wohnungseigentümer einzuräumen.

Die übrigen Wohnungseigentümer haben sich darauf berufen, die Anbringung der Parabolantenne sei eine bauliche Veränderung, die sie nicht hinzunehmen brauchten. Dem Informationsinteresse des – deutschen – Beteiligten zu 1. sei durch den Kabelanschluß hinreichend entsprochen. Ehefrau und Kind des Beteiligten zu 1. seien nicht Wohnungseigentümer, auf ihr Informationsinteresse komme es daher nicht an.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben.

Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1. sein Begehren weiter.

Die Beteiligten zu 2. sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG zulässige Rechtsmittel ist sachlich nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§ 27 FGG).

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, daß es sich bei der Installation der Parabolantenne im Bereich der zur Wohnung des Beteiligten zu 1. gehörenden Loggia um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG handelt. Wie aus den bei den Akten befindlichen und in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 33 d.A.) ersichtlich, ist die Antenne an der Außenwand der Loggia des Beteiligten zu 1. befestigt und so angebracht, daß die Schüssel fast auf der Balkonbrüstung aufliegt, wobei ein Antennenteil nach vorn über die Brüstung hinausragt.

Daß die Loggia nach der Teilungserklärung zum Sondereigentum des Beteiligten zu 1. gehört, steht der Annahme einer baulichen Veränderung nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob schon durch die Anbringung der Parabolantenne an der die Loggia nach vorn abschließenden Außenwand ein Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum der Wohnungseigentümer vorliegt, jedenfalls wird dadurch das architektonisch-ästhetische Aussehen der gesamten Wohnanlage verändert.

Nach den Feststellungen des Landgerichts stellt die deutlich sichtbar angebrachte Parabolantenne eine optische Veränderung der Außenfassade dar, die störend wirkt und den Gesamteindruck nicht unerheblich beeinträchtigt, denn sie hebt sich deutlich sichtbar von dem ansonsten einheitlich gestalteten Erscheinungsbild der Fassade ab und ist von der K. Straße her für alle Betrachter deutlich sichtbar.

Diese tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind frei von Verfahrensfehlern getroffen und für den Senat als Rechtsbeschwerdegericht bindend.

Daß auch eine Beeinträchtigung des optischen und ästhetischen Gesamtbildes einer Wohnanlage ein für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer relevanter Nachteil sein kann, ist allgemein anerkannt (so z. B. BayObLGZ 1991, 296 ff.).

Das Landgericht hat auch im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Eigentümergemeinschaft die durch die Anbringung der Parabolantenne entstandenen Nachteile nicht als bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlich hinnehmen muß. Die gebotene Güter- und Interessenabwägung (vgl. BVerfG in NJW 1993, 1274 ff.; WE 1994, 205 ff.; Senat in NJW 1993, 1274) ergibt keinen Vorrang des Grundrechts des Beteiligten zu 1. – und seine...

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