Das GEG ist in 9 Teile gegliedert:

Aufbau des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

Teil 1: Allgemeine Vorschriften

In einem 1. Allgemeinen Teil (§§ 1 bis 9 GEG) werden zunächst u. a. Ziel und Zweck des Gesetzes in § 1 GEG definiert, sein Anwendungsbereich in § 2 GEG umrissen, der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in § 5 GEG verankert, eine Verordnungsermächtigung zur Anpassung der HeizkostenV an die Energieeffizienzrichtlinie in § 6 GEG geregelt, die zwischenzeitlich bereits erfolgt ist,[1] und in § 8 GEG die für die Einhaltung des Gesetzes Verantwortlichen bestimmt. § 9a GEG räumt den Ländern Gesetzgebungskompetenzen ein, gerichtet auf weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien.

Teil 2: Anforderungen an zu errichtende Gebäude

Teil 2 befasst sich in den §§ 10 bis 45 GEG mit den Anforderungen an zu errichtende Gebäude und gliedert sich in 4 Abschnitte.

  • In einem 1. Allgemeinen Teil verankert § 10 GEG den Grundsatz der Niedrigstenergiegebäude, definiert in § 11 GEG den Mindestwärmeschutz und in den §§ 12 bis 14 GEG die Anforderungen an Wärmebrücken, Dichtheit sowie den sommerlichen Wärmeschutz.
  • Abschnitt 2 regelt jeweils in Unterabschnitten den Jahres-Primärenergiebedarf und baulichen Wärmeschutz von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.
  • Abschnitt 3 legt die insoweit maßgeblichen Berechnungsgrundlagen und -verfahren fest.
  • Abschnitt 4 hatte ursprünglich die Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung zum Inhalt. Im Zuge der GEG-Reform sind die in ihm enthaltenen §§ 34 bis 45 GEG a. F. weggefallen. Entsprechende Vorgaben sind nunmehr in Teil 4 geregelt.

Teil 3: Anforderungen an bestehende Gebäude

Bestimmungen über bestehende Gebäude enthält Teil 3 in den §§ 46 bis 56 GEG und war ursprünglich in 2 Abschnitte gegliedert. Da im Zuge der GEG-Reform die §§ 52 bis 56 GEG a. F. weggefallen sind, regeln nur noch die Bestimmungen der §§ 46 bis 51 GEG die Anforderungen an bestehende Gebäude und konkret in §§ 46 bis 48 und 51 GEG ein 3-stufiges Anforderungssystem, nämlich zunächst ein generelles Verschlechterungsverbot für Außenbauteile, unter bestimmten Voraussetzungen Nachrüstpflichten für oberste Geschossdecken sowie die Anforderungen bei Änderung, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude. Die weggefallenen Regelungen bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden sind nunmehr ebenfalls in Teil 4 verortet.

Teil 4: Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Teil 4 (§§ 57 bis 78 GEG) enthält Vorschriften bezüglich Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung.

Abschnitt 1 ordnet in § 57 GEG zunächst ein Verschlechterungsverbot an und regelt in §§ 58 bis 60 GEG die Betreiberpflichten. Die im Rahmen der GEG-Reform eingefügten §§ 60a bis 60c GEG sehen in § 60a GEG eine Betriebsprüfung von Wärmepumpen vor. §§ 60b und 60c GEG führen im Wesentlichen, wenn auch in einem etwas erweiterten Umfang, die bisherigen Regelungen der EnSimiMaV[2] fort. Da diese mit Ablauf des 30.9.2024 außer Kraft treten, werden §§ 60b und 60c GEG nach Art. 4 Abs. 2 GEG erst am 1.10.2024 in Kraft treten.

Abschnitt 2 hat Regelungen bezüglich des Einbaus und Ersatzes der Anlagentechnik zum Inhalt. Von großer praktischer Relevanz sind schließlich die Nachrüstpflichten nach § 69 GEG bezüglich der Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie die in § 72 GEG geregelten Betriebsverbote für Heizkessel und Ölheizungen.

 

"Heizungsgesetz"

Die Kerninhalte der GEG-Novelle finden sich in den §§ 71 bis 71p GEG, die das eigentliche, im Umgangsjargon gebräuchliche "Heizungsgesetz" darstellen, und die 65 %-Vorgabe neu in Betrieb genommener Heizungsanlagen näher ausgestalten. § 71n GEG sieht dabei einen "Fahrplan" für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer vor, in denen mindestens eine Etagenheizung betrieben wird.

Teil 5: Energieausweise

Teil 5 (§§ 79 bis 88 GEG) hat den Energieausweis zum Inhalt. Gegenüber der früheren Rechtslage auf Grundlage der EnEV waren bereits im GEG 2020 die Pflichten insoweit gestiegen, als beim Energieverbrauchsausweis das Erfordernis einer Vorort-Begehung bei Bestandsgebäuden besteht, so nicht aussagefähige Lichtbilder zur Beurteilung des energetischen Zustands des Gebäudes vorhanden sind. Der Immobilienmakler wird nunmehr ausdrücklich als Vorlagepflichtiger u. a. bei Verkauf oder Vermietung benannt. Das GEG 2024 hat die Rechtslage unverändert gelassen.

Teil 6: Finanzielle Förderung

Teil 6 (§§ 89 bis 91 GEG) enthält Regelungen zur finanziellen Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen.

Teil 7: Vollzug des GEG

Teil 7 (§§ 92 bis 103 GEG) hat den Vollzug des GEG zum Inhalt. § 92 GEG regelt die Erfüllungserklärung. § 96 GEG regelt die Möglichkeit privater Nachweise insbesondere in Form der Unternehmererklärung. § 99 GEG regelt die Stichprobenkontrollen von Energieausweisen u...

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