(1) Zweck des Gesetzes ist es,
1. |
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner von Einrichtungen und Räumlichkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 bis 3 sowie von Wohn- und Betreuungsformen im Sinne des § 2 Absatz 6 bis 8[1] [Bis 30.06.2023: § 2 Absatz 4 und 5] [2] [Bis 31.12.2019: Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 sowie von Wohn- und Betreuungsformen im Sinne des § 2 Absatz 4 bis 7] vor Beeinträchtigungen zu schützen, im Rahmen des Möglichen die Aspekte der kulturellen, religiösen und sprachlichen Herkunft zu berücksichtigen und eine angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen, |
2. |
die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und die Mitwirkung der Bewohnerschaft zu wahren und zu fördern, |
3. |
eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern, |
4. |
die Beratung und Information über Angebote des Wohnens und der Betreuung für ältere, pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen zu fördern, |
6. |
die Einhaltung der dem Träger gegenüber der Bewohnerschaft obliegenden Pflichten zu sichern und |
7. |
selbstbestimmte Wohn- und Betreuungsformen für ältere, pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen zu ermöglichen. |
(2) Die unternehmerische Eigenverantwortung der Träger der Einrichtungen und Räumlichkeiten[4] in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
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