(1) 1Wer mit den Mietern oder der Auftraggebergemeinschaft einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach § 2 Absatz 6[1] [Bis 30.06.2023: § 2 Absatz 5] einen Vertrag zur Erbringung von allgemeinen Betreuungsleistungen abschließt, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen nach Vertragsschluss anzuzeigen. 2Der Träger einer betreuten Wohngruppe im Sinne des § 2 Absatz 7[2] [Bis 30.06.2023: § 2 Absatz 6] hat die Gründung der Wohngruppe der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen anzuzeigen. 3Gleiches gilt für den Träger einer Trainingswohngruppe im Sinne des § 2 Absatz 8[3] [Bis 30.06.2023: § 2 Absatz 7]. 4Die Anzeige nach Satz 1 kann auch über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

 

(2) 1In teilstationären Einrichtungen, in ambulant betreuten Wohngemeinschaften, in betreuten Wohngruppen sowie in Trainingswohngruppen kann die zuständige Behörde prüfen, ob tatsächlich eine teilstationäre Einrichtung im Sinne des § 2 Absatz 5[4] [Bis 30.06.2023: § 2 Absatz 4], eine ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne des § 2 Absatz 6[5] [Bis 30.06.2023: § 2 Absatz 5], eine betreute Wohngruppe im Sinne des § 2 Absatz 7[6] [Bis 30.06.2023: § 2 Absatz 6] oder eine Trainingswohngruppe im Sinne des § 2 Absatz 8[7] [Bis 30.06.2023: § 2 Absatz 7] besteht. 2Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in einer teilstationären Einrichtung, in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft, in einer betreuten Wohngruppe oder in einer Trainingswohngruppe eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Menschen vorliegt oder unmittelbar bevorsteht, hat die zuständige Behörde dies zu prüfen.

 

(3) 1Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, die von der teilstationären Einrichtung, der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, der betreuten Wohngruppe oder der Trainingswohngruppe genutzten Grundstücke und Räume zu betreten, sich mit den Mietern oder Bewohnern in Verbindung zu setzen, die bestehenden Verträge einzusehen und Fotokopien anzufertigen, soweit dies notwendig ist, um die Prüfungen im Sinne des Absatzes 2 durchführen zu können. 2Soweit die Räume dem allgemeinen Hausrecht eines Mieters oder Bewohners unterliegen, dürfen sie nur mit deren Zustimmung betreten werden. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

(4) Die zuständige Behörde kann zur Beseitigung einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Menschen die erforderlichen Anordnungen gegenüber den in Absatz 1 genannten Anzeigepflichtigen erlassen und sonstige notwendige Maßnahmen ergreifen.

 

(5) 1Wenn Anordnungen oder Maßnahmen nach Absatz 4 zur Beseitigung der Gefahr nicht ausreichen, hat die zuständige Behörde dem Träger der teilstationären Einrichtung, dem in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft tätigen Betreuungsdienst, dem Träger der betreuten Wohngruppe oder dem Träger der Trainingswohngruppe diese Tätigkeit zu untersagen. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 113c Elftes Buch Sozialgesetzbuch. Anzuwenden ab 01.07.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 113c Elftes Buch Sozialgesetzbuch. Anzuwenden ab 01.07.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 113c Elftes Buch Sozialgesetzbuch. Anzuwenden ab 01.07.2023.
[4] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 113c Elftes Buch Sozialgesetzbuch. Anzuwenden ab 01.07.2023.
[5] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 113c Elftes Buch Sozialgesetzbuch. Anzuwenden ab 01.07.2023.
[6] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 113c Elftes Buch Sozialgesetzbuch. Anzuwenden ab 01.07.2023.
[7] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 113c Elftes Buch Sozialgesetzbuch. Anzuwenden ab 01.07.2023.

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