(1) 1Der Träger einer Einrichtung oder Räumlichkeit nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3 [Bis 31.12.2019: Einrichtung nach § 2 Absatz 1 oder 2] hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass der ordnungsgemäße Betrieb festgestellt werden kann. 2Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
1. |
die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Bewohnerzimmer, |
2. |
den Namen und den Vornamen der Leitung der Einrichtung oder Räumlichkeit [Bis 31.12.2019: Einrichtungsleitung], in Pflegeeinrichtungen der Pflegedienstleitung und deren Stellvertretung, |
3. |
den Stellenplan sowie die Dienstpläne der letzten drei Monate, |
4. |
den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum der Bewohner, |
5. |
die Umsetzung der individuellen Pflegeplanungen und der Gesamtplanung oder Teilhabeplanung [Bis 31.12.2019: Förder- und Hilfepläne] für die Bewohner, |
6. |
die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnern sowie die Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen, |
7. |
den Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und die Unterweisung der Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln, |
8. |
die Vollmachten der Bewohner und die Abrechnung der für sie verwalteten Gelder oder Wertsachen. |
3Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde gefertigt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen im Sinne der Sätze 1 und 2 verwendet werden.
(2) Bei Räumlichkeiten mit mehreren Leistungsvereinbarungen [Bis 31.12.2019: Einrichtungen mit unterschiedlichen Leistungstypen] sind die Aufzeichnungen gesondert vorzunehmen.
(3) 1Der Träger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb einer Einrichtung oder Räumlichkeit im Sinne des § 2 Absatz 1, 2 oder 3 [Bis 31.12.2019: Einrichtung im Sinne des § 2 Absatz 1 oder 2] fünf Jahre aufzubewahren. 2Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.
(4) Weitergehende Pflichten des Trägers, die sich aus anderen Vorschriften oder aus Vereinbarungen ergeben, bleiben unberührt.