(1) 1Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Anforderungen [Bis 31.12.2019: Qualitätsanforderungen] dieses Gesetzes durch die Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 2 Absatz 1, 2 und 3 [Bis 31.12.2019: Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 und 2]. 2Sie prüft jede Einrichtung und Räumlichkeit mindestens einmal im Jahr. 3Die Prüfungen werden unangemeldet oder angemeldet durchgeführt und können jederzeit erfolgen. 4Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. 5Die Regelungen gemäß § 114a des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleiben davon unberührt.
(2) 1Der Träger, die Leitung und die verantwortliche Pflegefachkraft haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen. 2Die Aufzeichnungen nach § 5 hat der Träger grundsätzlich am Ort der Leistungserbringung [Bis 31.12.2019: Einrichtung] zur Prüfung vorzuhalten.
(3) 1Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung [Bis 31.12.2019: der Einrichtung] beauftragten Personen sind befugt,
1. |
die [Bis 31.12.2019: für die Einrichtung] genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung, |
2. |
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, |
3. |
Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 5 der auskunftspflichtigen Person [Bis 31.12.2019: in der jeweiligen Einrichtung] zu nehmen, |
4. |
sich mit der Bewohnerschaft sowie den Interessenvertretungen im Sinne des § 7 in Verbindung zu setzen, |
5. |
bei pflegebedürftigen Bewohnern mit deren Zustimmung den allgemeinen Pflegezustand in Augenschein zu nehmen sowie die Beschäftigten zu befragen. |
2Der Träger hat diese Maßnahmen zu dulden. 3Es steht der zuständigen Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. 4Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen personenbezogene Daten über Bewohner nicht speichern oder an Dritte übermitteln.
(4) 1Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken der auskunftspflichtigen Person dienen, jederzeit betreten werden. 2Die auskunftspflichtige Person und die Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Überwachung der Anforderungen [Bis 31.12.2019: Qualitätsüberwachung] beginnt mit der Anzeige nach § 4 Absatz 1, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Einrichtung.
(7) Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2, 4 und 6 sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung oder Räumlichkeit im Sinne des § 2 Absatz 1, 2 oder 3 [Bis 31.12.2019: Einrichtung im Sinne des § 2 Absatz 1 oder 2] vorliegt.
(8) Die Träger können Vereinigungen von Trägem, denen sie angehören, in angemessener Weise bei Prüfungen hinzuziehen.
(9) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(10) Alle Organisationseinheiten innerhalb der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, deren Prüfung sich aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften auf Einrichtung oder Räumlichkeit im Sinne des § 2 Absatz 1, 2 oder 3 [Bis 31.12.2019: Einrichtung im Sinne des § 2 Absatz 1 oder 2] erstreckt, sollen ihre Prüftermine koordinieren und ihre Prüfberichte austauschen.