Im Wege der einstweiligen Verfügung kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer jedoch wiederum nur ausnahmsweise dann verpflichtet werden, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, wenn die Behandlung eines bestimmten Punkts so dringend ist, dass ein Eigentümer, der bei seinem Einberufungsverlangen ein ordentliches Hauptsacheverfahren abwartet, unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden erleidet.[1]

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