Zuständig für den Erlass der einstweiligen Verfügung ist gemäß § 937 ZPO das Gericht, das für die Hauptsache (den zu sichernden Verfügungsanspruch) zuständig wäre, in dringenden Fällen gemäß § 942 ZPO auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die streitbefangene Sache befindet. Letztlich richtet sich die Zuständigkeit in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren also nach § 43 WEG. Der Inhalt der einstweiligen Verfügung wird vom Gericht nach freiem Ermessen bestimmt. Die angeordneten Maßnahmen dürfen grundsätzlich nicht dazu führen, dass der Gläubiger des Verfügungsanspruchs befriedigt wird, da die einstweilige Verfügung nur der Sicherung des Anspruchs dient.

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