Arbeitgeber können gegen rechtswidrige Streikmaßnahmen im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufigen Rechtsschutz erlangen.

Die einstweilige Verfügung ist zulässiges Rechtsmittel, wenn Eilbedürftigkeit besteht. Reichen Sie einen Antrag auf einstweilige Verfügung - in Abstimmung mit dem KAV - so schnell wie möglich ein, wenn ein Streikaufruf Sie erreicht und Sie gerichtlich dagegen vorgehen wollen, damit das Gericht vor dem Streik noch entscheiden kann und die Eilbedürftigkeit auch glaubhaft ist.

Rechtswidrige Streikmaßnahmen können von der Gewerkschaft ausgehen. Dann richtet sich eine einstweilige Verfügung gegen die Gewerkschaft. Das ist der häufigste Fall.

Praxis-Beispiel
  • Ein Streikaufruf verstößt gegen die Friedenspflicht, weil ein Tarifvertrag besteht. Antragsgegner ist die Gewerkschaft, von der der Streikaufruf stammt.
  • Die Gewerkschaft ruft dazu auf, die unternehmenseigenen Fahrzeuge bei einer Streikaktion zu nutzen. Antragsgegner ist die Gewerkschaft.

Diese Fragen müssen gerade bei bundesweiten Tarifverhandlungen mit dem KAV und der VKA gemeinsam erörtert und bewertet werden.

Rechtswidrige Streikmaßnahmen können aber auch von einzelnen Beschäftigten ausgehen. Dann richtet sich die einstweilige Verfügung gegen einzelne Personen.

Praxis-Beispiel
  • Einzelne Beschäftigte nutzen Fahrzeuge des Arbeitgebers bei einer Streikaktion.
  • Einzelne Beschäftigte weigern sich, Notdienstarbeiten zu leisten, obwohl sie dafür eingeteilt sind.

Prüfraster für eine einstweilige Verfügung:

Antragsteller bzw. Antragsgegner

  • Antragsteller

    • der einzelne Arbeitgeber
  • Antragsgegner

    • eine oder mehrere Gewerkschaft/en ..., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den 1. Vorsitzenden ... und den 2. Vorsitzenden ...
    • die Landesbezirksleitung oder Bezirksleitung (nur soweit sie parteifähig sind[1]; bei ver.di-Landesbezirken und Bezirken dürfte das nicht der Fall sein)
    • Beschäftigte, die rechtswidrige Handlungen begehen (Namen und Anschriften), wohl eher selten

Örtlich zuständiges Gericht

Bei mehreren zuständigen Gerichten hat der Antragsteller die Wahl (§§ 46, 48 ArbGG, § 35 ZPO).

Sachlich zuständiges Gericht

Anträge

Die Anträge müssen auf ein bestimmtes Ziel gerichtet und vollstreckbar sein (z. B. Verpflichtung der Gewerkschaft, auf die Streikenden einzuwirken, bestimmte rechtswidrige Handlungen zu unterlassen; einen Beschäftigten zu verpflichten, bestimmte Notdiensttätigkeiten durchzuführen). Ein Antrag auf Feststellung, dass ein Arbeitskampf rechtswidrig ist oder war, ist unzulässig[2].

Die Gerichte sind hinsichtlich der Formulierung der Anträge häufig sehr streng. Vollstreckbarkeit liegt nur vor, wenn das Gericht ohne weitere Informationen eine Ersatzvornahme durchführen könnte.

Beispiel für den Aufbau einer einstweiligen Verfügung mit Anträgen im Anhang 1.

Gründe

In den Gründen ist der Sachverhalt darzustellen. Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die Verfügungsanspruch und -grund begründen (§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 920 Abs. 2, 936 ZPO), kann erfolgen durch:

  • Urkunden, Zeitungsausschnitte, Flugblätter, Fotos
  • Versicherungen an Eides Statt (Originale vorlegen)
  • Zeugenbeweis
Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Tatsachen glaubhaft gemacht sind. Die Anlagen müssen also bei Schriftsatzeinreichung beigefügt sein. Die meisten Gerichte lassen – mit Ausnahme der eidesstattlichen Versicherungen – Kopien ausreichen.

In der Begründung sind der Verfügungsanspruch (die Maßnahme ist rechtswidrig, weil ........................................) und der Verfügungsgrund (Dringlichkeit des Rechtsschutzes) glaubhaft zu machen. Darzulegen ist, warum der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung von Nachteilen oder drohenden Gefahren oder zur Sicherung des Rechtsfriedens notwendig ist.

Möglichkeiten der Beschleunigung des Verfahrens

Zustellung der Entscheidung

[1] Vgl. BAG, 26.2.1964, 5 AZR 66/64, AP Nr. 5 zu § 36 ZPO.
[2] BAG, 27.6.1989, 1 AZR 404/88, AP Nr. 113 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.

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