1.5.2.1 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Fallen Kosten an, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer diese tragen. Sie sind nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG auf die Wohnungseigentümer umzulegen. Die Wohnungseigentümer können etwas anderes vereinbaren oder beschließen.

 
Hinweis

Dritter/Contractor

Hat sich ein Dritter/Contractor vertraglich zum Betrieb der Heizungsanlage verpflichtet, muss dieser auch die mit den Maßnahmen der §§ 2 und 3 EnSimiMaV verbundenen Kosten tragen.[1]

[1] Sittner/Sander, AnwZert MietR 1/2023 Anm. 2.

1.5.2.2 Vermietende Wohnungseigentümer

Fraglich ist, ob ein vermietender Wohnungseigentümer die Informationskosten auf seinen Mieter umlegen kann. Erste Stellungnahmen bejahen das. Sie sehen die Kosten als Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage i. S. v. § 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a) BetrKV.[1] Ich selbst meine hingegen, es komme – allein – auf § 7 Abs. 2 HeizkostenV an.[2] Die Kosten der Informationen nach § 9 Abs. 1 EnSikuMaV wären dann nicht umlagefähig.

[1] So Sittner/Sander, AnwZert MietR 1/2023 Anm. 2; Brückner, GE 2022, S. 1194 (1195).
[2] Schmid/Elzer, Handbuch der Mietnebenkosten, Rn. 6347.

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