Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung, die sie nach den §§ 4 und 49 StromPBG ab dem 1.3.2023 erlangt, im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen.

§ 12a Abs. 1 Satz 2 StromPBG (Abschn. 4.3.1) und § 12a Abs. 3 Satz 1 StromPBG (Abschn. 4.3.3) sind entsprechend anzuwenden.

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