1.2.1 Überblick

Nach § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB hat der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Die Mietvertragsparteien können hiervon nach § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichen. Dies ist in der Praxis die Regel.

Aber selbst dann, wenn die Mietvertragsparteien keine Abänderung vereinbaren und beispielsweise eine Pauschal- oder Inklusivmiete bestimmen, ändert das in Bezug auf die Kosten für Wärme und Warmwasser nichts. Denn diese sind nach der Heizkostenverordnung vom Nutzer zu tragen. Die Mietvertragsparteien können gem. § 2 HeizkostenV außer bei Gebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, auch nichts anderes bestimmen. Nur im Anwendungsbereich von § 11 HeizkostenV gilt dies nicht.

1.2.2 Anpassungsmöglichkeiten

1.2.2.1 Überblick

Haben die Mietvertragsparteien Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, so kann jede Vertragspartei gem. § 560 Abs. 4 BGB mit oder nach einer Abrechnung und bis zur nächsten Abrechnung durch Erklärung in Textform einmal eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen. Dazu sind die zu erwartenden Jahreskosten plausibel und angemessen zu schätzen.

 
Hinweis

Prognose

Die Prognose setzt sich zusammen aus der Voraussage des zu erwartenden Energieverbrauchs und der Voraussage des zu erwartenden Energiepreises. Im Streitfall muss der Vermieter allerdings nachvollziehbar darlegen, worauf die Erhöhung beruht und dass sie angemessen ist.[1] Zur Prüfung kann der Mieter Belegeinsicht verlangen. Bis diese gewährt wird, hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht.[2]

 
Hinweis

Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG

Für die Vorauszahlung gelten für den Monat Dezember 2022 besondere Regeln aufgrund der vom Bund beschlossenen Dezember-Soforthilfe im Bereich Gas und Wärme. Für die weiteren Monate sind das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme zu beachten. Siehe dazu jeweils den Beitrag Energiekrise: Gesetzgeberische Maßnahmen 2022/2023.

[1] Bentrop, WuM 2022, S. 505, 506.
[2] Bentrop, WuM 2022, S. 505, 507.

1.2.2.2 Erklärung

Der Vermieter muss in der Erklärung einen bestimmten oder bestimmbaren Erhöhungsbetrag durch die Angabe eines konkreten Änderungsbetrags, aber auch durch die Benennung der künftigen Vorauszahlung oder der künftigen Gesamtmiete mitteilen.[1] Die Anpassung muss in der Erklärung nicht begründet werden.[2]

Der Erklärende kann den künftigen Zeitpunkt, ab wann die Anpassung gelten soll, bestimmen und muss ihn in der Erklärung mitteilen. Wird kein Zeitpunkt bestimmt, gilt die Anpassung für den nächsten Zahlungstermin für die Vorauszahlungen.[3]

 
Hinweis

Möglichkeit nutzen!

Diese Möglichkeit, die Betriebskostenvorauszahlungen durch eine solche am besten zeitnahe Erklärung anzupassen, sollten Vermieter aus ihrer Sicht, aber auch aus Sicht der Mieter nutzen.

[1] Bentrop, WuM 2022, S. 505, 506.
[2] Bentrop, WuM 2022, S. 505, 506.
[3] Bentrop, WuM 2022, S. 505, 507.

1.2.3 Einvernehmliche Vertragsanpassungen bei Vorauszahlungen

1.2.3.1 Überblick

Die Mietvertragsparteien können die steigenden Energiepreise zum Anlass nehmen, die Höhe der vom Mieter geschuldeten Vorauszahlungen nicht erst gem. § 560 Abs. 4 BGB einseitig nach einer Abrechnung, sondern einvernehmlich zeitnah zu verändern.[1] Eine einvernehmliche Vertragsanpassung kommt insbesondere in Betracht, wenn nach einer bereits erfolgten Erklärung gem. § 560 Abs. 4 BGB eine weitere Erhöhung erfolgen soll(te).[2]

 
Hinweis

Win-Win-Situation

Diese Änderung wäre im Interesse des Vermieters, da er die Energiekosten vorauszahlen muss und ihn die Zahlungen möglicherweise in den nächsten Monaten überfordern. Die Änderung wäre aber auch im Interesse des Mieters, um wenigstens annähernd über die wahren Kosten für Wärme und Warmwasser orientiert zu werden und den auf ihn als Nutzer entfallenden Betrag ratierlich zahlen zu können und nicht nach oder mit der Betriebskostenabrechnung in einer Summe.

[1] S. a. Lehmann-Richter, WuM 2022, S. 633, 635.
[2] S. a. Bentrop, WuM 2022, S. 505, 510.

1.2.3.2 Unwirksamkeit

Problematisch könnte sein, dass nach § 560 Abs. 6 BGB eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist. Insoweit wird im Schrifttum möglicherweise die Ansicht vertreten, eine einvernehmliche Änderung sei eine dem Mieter nachteilige Vereinbarung.[1] Nach einer anderen Ansicht steht § 560 Abs. 6 BGB einer einvernehmlichen Regelung um einen Betrag hingegen nicht entgegen.[2] Rechtsprechung ist, soweit ersichtlich, bislang nicht bekannt geworden.

Richtig scheint es zu sein, dass einvernehmliche Änderungen schon nicht dem Anwendungsbereich des § 560 BGB unterfallen.[3]

[1] BeckOGK/Schindler, 1.7.2022, BGB § 560 Rn. 78; Blank/Börstinghaus BGB § 560 Rn. 58; MüKoBGB/Zehelein BGB § 560 Rn. 47; Staudinger/Artz (2021) BGB § 560.
[2] PWW/Elzer BGB § 560 Rn. 35; Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 15. Aufl. 2021, BGB § 560 Rn. 84.
[3] So auch Bentrop, WuM 2022, S. 505, 510.

1.2.3.3 Praktisches Vorgehen

Die Mietvertragsparteien sollten eine einvernehmliche Erhöhung anstreben. Denn die Erhöhung wäre dem Mieter in einer Gesamtabwägung nicht nur nicht nachteilig, sondern würde ihn frühzeitig über die Kosten, die er sowieso zu tragen hat, ...

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