Nach § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB hat der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Die Mietvertragsparteien können hiervon nach § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichen. Dies ist in der Praxis die Regel.

Aber selbst dann, wenn die Mietvertragsparteien keine Abänderung vereinbaren und beispielsweise eine Pauschal- oder Inklusivmiete bestimmen, ändert das in Bezug auf die Kosten für Wärme und Warmwasser nichts. Denn diese sind nach der Heizkostenverordnung vom Nutzer zu tragen. Die Mietvertragsparteien können gem. § 2 HeizkostenV außer bei Gebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, auch nichts anderes bestimmen. Nur im Anwendungsbereich von § 11 HeizkostenV gilt dies nicht.

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