1.3.3.1 Überblick

Dem Vermieter oder dem Mieter sind einseitige Vertragsanpassungen von Gesetzes wegen nicht erlaubt. § 535 BGB lässt diese nicht zu. Es ist ferner nicht davon auszugehen, dass die Mietvertragsparteien ein Bestimmungsrecht des Vermieters i. S. v. § 315 BGB vereinbart haben.

Die bekannt gewordenen Ankündigungen von Vermietern, in Objekten die Heizungsleistung zwischen 23.00 und 6.00 Uhr auf 17°C abzusenken, entsprechen diesen Vorgaben nicht. Sie mögen daher sinnvoll sein. Es ist aber vorstellbar, dass die Gerichte diesen Eingriff in den Mietvertrag nicht erlauben. Anders wäre es, wenn der Vermieter nichts ändert, sondern beschreibt, was aktuell gilt (dazu unter Abschn. 1.3.1).

1.3.3.2 Ergänzende Vertragsauslegung

Für eine ergänzende Vertragsauslegung gelten die Ausführungen zu den Betriebskostenvorauszahlungen entsprechend (s. Abschn. 1.2.4.2). Es ist mithin wohl nicht davon auszugehen, dass eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führen wird, dass ein Vermieter einseitig den Mietvertrag ändern kann – auch wenn die Inhalte des Mietvertrags erst im Wege der Auslegung zu gewinnen sind.

1.3.3.3 Störung der Geschäftsgrundlage

Auch für die Störung der Geschäftsgrundlage gelten die Ausführungen zu den Betriebskostenvorauszahlungen entsprechend (s. Abschn. 1.2.4.3). Es ist mithin eher nicht davon auszugehen, dass der Vermieter eine Vertragsanpassung verlangen kann. Gegen den Willen des Mieters wäre eine Anpassung im Klagewege außerdem wohl frühestens im Jahr 2023 erreichbar.

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