Auch für die Störung der Geschäftsgrundlage gelten die Ausführungen zu den Betriebskostenvorauszahlungen entsprechend (s. Abschn. 1.2.4.3). Es ist mithin eher nicht davon auszugehen, dass der Vermieter eine Vertragsanpassung verlangen kann. Gegen den Willen des Mieters wäre eine Anpassung im Klagewege außerdem wohl frühestens im Jahr 2023 erreichbar.

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