Wird der Vermieter selbst nicht oder nicht vollständig mit Wärme und Warmwasser versorgt oder kann er sich keinen Brennstoff besorgen, ist es ihm vollständig oder teilweise objektiv unmöglich, seine Pflicht, Wärme und Warmwasser zu liefern, zu erfüllen. Werden die geschuldeten Mindesttemperaturen nicht nur kurzzeitig unterschritten, schließt dies eine Minderung, die kraft Gesetzes eintritt, aber nicht aus. § 536 BGB verlangt kein Verschulden. Die Minderungsquote bzw. der Minderungsbetrag kann bei einer unzureichenden Beheizung bis zu 20 % und mehr betragen und bei totalem Heizungsausfall während der Wintermonate bis zu 100 % der Brutto-Miete betragen.[1]

 
Hinweis

Verschulden des Vermieters

Ist der Mangel vom Vermieter zu vertreten, kann der Mieter ggf. einen dadurch entstandenen Schaden nach § 536a BGB ersetzt verlangen, beispielsweise Mehrkosten für eine Ersatzheizung oder für die Anmietung von Ersatzräumen.

[1] Vgl. Bub/Treier/Kraemer/Schüller, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Rn. 3094.

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