Die Erfüllung der Vorgaben des GEG kann im Einzelfall zu erheblichen Kosten führen und die finanzielle Leistungsfähigkeit einzelner Gemeinschaften übersteigen. Das GEG regelt insoweit ein allgemeines Wirtschaftlichkeitsgebot und lässt bestimmte Ausnahmen zu. Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird allerdings lediglich im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer unbilligen Härte berücksichtigt.

Wirtschaftlichkeitsgebot

Die Anforderungen des GEG müssen nach § 5 Satz 2 GEG grundsätzlich wirtschaftlich vertretbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn die erforderlichen Aufwendungen zur Vorgabenerfüllung innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Maßgeblich ist insoweit die Restnutzungsdauer bei Bestandsgebäuden (§ 5 Satz 3 GEG),[1] wobei insoweit eine fallgruppenspezifische Betrachtungsweise nach den im GEG geregelten Bautypen erfolgt (Wohngebäude, Nichtwohngebäude, Denkmäler, Gebäude mit 2 Wohnungen). Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft wird insoweit nicht berücksichtigt.

Ausnahmen

Eine Ausnahme von den im Bereich des Wohnungseigentums praxisrelevanten Nachrüstpflichten zur nachträglichen Dachgeschossdämmung gem. § 47 GEG und zur nachträglichen Dämmung bislang ungedämmter Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen nach § 71 GEG besteht nach den Regelungen in den genannten Vorschriften dann, wenn die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. Auch hier wird die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt.

Befreiungen

Berücksichtigung findet die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft lediglich im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer unbilligen Härte nach § 102 Abs. 1 GEG. Hier spielen auch subjektive Elemente eine Rolle, also insbesondere finanzielles Unvermögen. Eine unbillige Härte liegt jedenfalls vor, wenn der mit der auferlegten Verpflichtung verbundene Nutzen außer Verhältnis zur dadurch verursachten Belastung steht, womit auch die finanzielle Situation des Betroffenen zu berücksichtigen ist.[2] Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob gebäudebezogene finanzielle Schwierigkeiten vorliegen.[3]

[1] Frenz/Lülsdorf/Frenz, EnEG/EnEV, § 5 EnEG Rn. 38.
[2] BR-Drs. 584/1/19, S. 90.
[3] Frenz/Lülsdorf/Frenz, EnEG/EnEV, § 5 EnEG Rn. 48.

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