Als Beeinträchtigung sind alle baulichen und anlagentechnischen Maßnahmen anzusehen, die denkmal- und erhaltungsrechtlich nicht zulässig sind. Hierzu zählen vor allem bauliche Änderungen an der Gebäudehülle nach § 48 GEG und Anbauten und Ausbauten i. S. v. § 51 GEG. Für den Bereich des Wohnungseigentums praxisrelevant sind vor allem Änderungen an der Gebäudehülle.

 
Praxis-Beispiel

Änderungen an der Gebäudehülle

Fassadenerhaltung

Insbesondere Fassadenerhaltungsmaßnahmen können durch die Vorgaben des GEG eine Dämmung des Gebäudes erforderlich machen, die den denkmalschutzrechtlichen Regelungen zuwiderläuft. In derartigen Fällen kann als Alternativmaßnahme eine Verpflichtung zur Innendämmung im Raum stehen.[1] Die Aufbringung eines Wärmedämmverbundsystems kann allenfalls in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen zugelassen werden.[2]

Fenster

Ebenso wie die Gebäudefassade, prägen insbesondere die Fenster eines Gebäudes sein äußeres Erscheinungsbild. Denkmalschutzrechtlich unbedenklich wurden Kunststofffenster dann angesehen, wenn sie das gleiche Profil und die gleiche Farbgebung wie die vormals vorhandenen Holzfenster aufweisen.[3]

Zu beachten ist allerdings, dass sich der Denkmalschutz auch auf Innenbereiche und hier insbesondere Treppenhäuser, Fußböden oder Stuckelemente erstrecken kann.

[1] VG Düsseldorf, Urteil v. 2.3.2009, 25 K 2496/08, juris.
[2] VG Düsseldorf, Urteil v. 2.3.2009, 25 K 2496/08, juris.
[3] OVG Berlin-Brandenburg Urteil v. 21.2.2008, 2 B 12.06, juris.

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