Dämmung oberster Geschossdecken

Oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, müssen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GEG so gedämmt sein, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 (m2K/W) nicht überschreitet. Voraussetzung ist, dass das Gebäude seiner Zweckbestimmung nach mindestens 4 Monate im Jahr auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt wird, was bei Wohnungseigentumsanlagen stets der Fall ist. Diese Pflicht gilt nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GEG als erfüllt, wenn das über der obersten Geschossdecke liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt, also einen minimalen Wärmedurchgangswiderstand (R-Wert) von 0,90 (m2K/W) hat.

 

Wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten

  • Die Verpflichtung zur Dämmung der obersten Geschossdecke nimmt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9a Abs. 2 WEG wahr. Sie obliegt nicht etwa den Eigentümern der betreffenden Sondereigentumseinheiten. Ihnen können auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG auch nicht die Kosten der Maßnahme auferlegt werden, weil sie von dieser profitieren.[1]
  • Ist die Dämmung der Geschossdecke nicht über den Dachraum möglich, haben die Eigentümer der Sondereigentumseinheiten im Dachgeschoss nicht nur Eingriffe in die Decke der Sondereigentumseinheiten zu dulden, ggf. müssen sie auch einen Verlust an Raumhöhe in den Sondereigentumseinheiten dulden.[2]
  • Für Zweiergemeinschaften regelt § 47 Abs. 3 GEG eine Ausnahme allgemein für Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1.2.2002 selbst bewohnt, also seit Inkrafttreten der EnEV. Die Pflicht zur Nachrüstung besteht dann erst 2 Jahre nach einem Eigentümerwechsel. Dies gilt auch bei in Wohnungseigentum aufgeteilten Doppelhäusern als einzelne Anlage oder als Bestandteil einer größeren Wohnungseigentümergemeinschaft.

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