Sind mehr als 10 % einer Bauteilgruppe von Änderungsmaßnahmen des § 48 Satz 1 GEG betroffen, sind die energetischen Vorgaben nach Anlage 7 GEG zu beachten. Stets ist allerdings konkret zu prüfen, ob etwa bei einer Erhaltungsmaßnahme an Außenbauteilen die Vorgaben einzuhalten sind.

 
Praxis-Beispiel

Sturmschäden am Dach

Infolge heftigen Sturms mit Hagelschlag muss das Dach der Wohnanlage großflächig neu gedeckt werden.

Wird nur das Dach neu gedeckt und sind nicht auch die darunter liegenden Lattungen und Verschalungen von der Erhaltungsmaßnahme betroffen, sind die Voraussetzungen von Ziffer 5b Spiegelstrich 1 der Anlage 7 GEG nicht erfüllt. Hiernach sind die energetischen Vorgaben des GEG nur beim Ersatz oder Neuaufbau der Dachdeckung einschließlich der darunter liegenden Lattungen und Verschalungen einzuhalten.

 

Step-by-Step: Erneuerung des Außenputzes

Auch im Fall von Putzarbeiten an der Gebäudefassade ist stets zu prüfen, ob die Maßgaben des GEG zu erfüllen sind.

  1. Zunächst kommt es auf die Maßnahme selbst an: Soll der Putz nur ausgebessert oder erneuert werden? Wird er lediglich ausgebessert, fehlt es bereits begrifflich an einer Erneuerung, weshalb die Vorgaben des GEG nicht zu beachten sind.[1]
  2. Soll der Putz erneuert werden, sind die Vorgaben des GEG dann unbeachtlich, wenn nicht mehr als 10 % der Wandfläche von der Maßnahme betroffen sind.
  3. Ist die Bagatellgrenze von 10 % des § 48 Satz 2 GEG überschritten, ist zu prüfen, ob das Gebäude unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31.12.1983 errichtet wurde. Ist dies der Fall, sind die Vorgaben des GEG wiederum unbeachtlich. Entsprechendes gilt bei einem vor dem 31.12.1983 errichteten Gebäude, wenn die von den Putzarbeiten betroffene Außenwand bereits einmal nach dem 31.12.1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften erneuert wurde.
  4. Erfüllt das Gebäude diese Voraussetzungen nicht, sind die Vorgaben der Nr. 1b Spiegelstrich 2 Anlage 7 GEG einzuhalten, nämlich ein Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten von 0,24 W/(m2K). Dies gilt allerdings nur für die konkret betroffene Außenwand, so nicht alle Außenwände von der Maßnahme betroffen sind. Auch wenn die betroffene Außenwand mehr als 10 % der Gesamtfassadenfläche umfasst, müssen die Vorgaben nur für die betroffene Wand eingehalten werden,[2] sodass nicht etwa zwangsweise auch die übrigen Fassadenwände zu überarbeiten wären.
[1] Auslegungen der PG GEG, Stand 6.9.2021, Auslegung zu § 48 Satz 1 i. V. m. Anlage 7 Nr. 1b GEG.
[2] Auslegungen der PG GEG, a. a. O.; Jungmann/Lambrecht, GEG im Bild, S. 86.

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