Erfolgt im Bestandsgebäude ein Austausch bislang ungedämmter Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen oder Armaturen, sind nach § 69 GEG die Dämmschichtvorgaben nach Anlage 8 GEG einzuhalten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn sich die Wärmeverteilungsleitungen in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann.

Zwar besteht nach § 70 GEG das Erfordernis der Dämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen nebst Armaturen als Bestandteile bestimmter Klimaanlagen. Allerdings dürfte dies im Bereich des Wohnungseigentums keine praktische Relevanz haben.

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