Alexander C. Blankenstein
Definition Energieträger
Energieträger sind Stoffe, deren Energiegehalt durch Umwandlungsprozesse nutzbar gemacht werden können. Primärenergieträger wie Kohle, Erdöl, Erdgas und Holz stehen von Natur aus zur Verfügung. Sekundäre Energieträger wie Heizöl entstehen in Raffinerien aus Erdöl. Je nach Energieträger ist das Herstellungsverfahren unterschiedlich aufwendig und klimaschädlich. Unterschieden wird außerdem zwischen festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen, mit denen geheizt werden kann.
3.1 Fossile Energieträger
Fossile Energieträger sind nicht erneuerbar. Zu ihnen zählen Kohle, Erdöl, Erdgas. Zwar kein fossiler Energieträger, aber ebenfalls nicht erneuerbar, ist Uran. Fossile Energieträger sind aus organischen Materialien wie Pflanzen, Algen und Plankton, die über Millionen von Jahren durch biologische, chemische und physikalische Prozesse im Erdinneren entstanden sind. Dabei wurde deren Energiegehalt so stark konzentriert, dass ihre Nutzung wirtschaftlich von Bedeutung ist. Sie sind aber nur begrenzt vorhanden und setzen bei ihrer Verbrennung CO2 frei.
Da die fossilen Energieträger nicht erneuerbar sind, werden sie in menschlichen Zeiträumen nicht wieder aufgefüllt, da der Mensch in wenigen Jahrzehnten die fossile Energie verbraucht, die Millionen Jahre für ihre Entstehung gebraucht hat.
3.2 Regenerative Energieträger
Regenerative Energieträger werden im Gegensatz zu den begrenzten fossilen Energieträgern immer wieder erneuert. Bei den regenerativen Energieträgern steht die Sonne an erster Stelle. Indirekte Sonnenenergie steckt in Wind, Wasserkraft und Biomasse. Andere (nicht solare) regenerative Energieträger sind die Geothermie und die Gezeitenkraft. Auch wenn sich das Erdinnere letztlich irreversibel abkühlt und die Erdrotation nach und nach abnimmt, sind diese Energieträger nach menschlichen Maßstäben unerschöpflich. Unter diesen Aspekten sind die regenerativen Energiequellen nachhaltig. Dazu kommt, dass bei ihrer laufenden Nutzung kein CO2 und auch keine sonstigen Schadstoffe emittiert werden.
Arten der erneuerbaren Energie
Quelle u. a. |
Gewinnung durch |
Solarthermie |
Solarkollektoren |
Erd- und Umweltwärme |
Wärmepumpe |
Feste Biomasse |
Holz/Pellets |
Flüssige Biomasse |
- Pflanzenöl, Pflanzenfett
- Biodiesel (entsteht durch Umesterung aus Pflanzenöl oder Pflanzenfetten)
- Bioalkohol (durch Vergärung, insbesondere von Zuckerrüben, entsteht Ethanol, das Benzin beigemischt wird [E5 oder E10])
|
Gasförmige Biomasse |
Vergärung von Biomasse |
Abwärme |
Wärmepumpe |
Nach dem in § 10 GEG statuierten Grundsatz der Niedrigstenergiegebäude, ist ein Gebäude u. a. so zu errichten, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zumindest anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt wird (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG). §§ 35 bis 45 GEG regeln für die einzelnen regenerativen Energieträger, wann die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG erfüllt sind.
Übersicht §§ 34 bis 45 GEG
Energie |
Deckungsanteil mindestens |
§ 35 GEG: Solarenergie |
15 % |
§ 36 GEG: Strom aus erneuerbaren Energien |
15 % |
§ 37 GEG: Geothermie, Umweltwärme, Abwärme |
50 % |
§ 38 GEG: Feste Biomasse |
50 % |
§ 39 GEG: Flüssige Biomasse |
50 % |
§ 40 GEG: Gasförmige Biomasse |
30 %, soweit Nutzung in KWK-Anlage 50 %, soweit Nutzung in Brennwertkessel |
§ 41 GEG: Kälte aus erneuerbaren Energien |
15-50 %, je nach eingesetzter Energie |
§ 42 GEG: Abwärme |
50 % |
§ 43 GEG: Kraft-Wärme-Kopplung |
50 % bei hocheffizienter KWK-Anlage 40 % bei Brennstoffzellenheizung |
§ 44 GEG: Fernwärme oder Fernkälte |
Die im Wärme- oder Kältenetz insgesamt verteilte Wärme oder Kälte muss stammen zu
- einem wesentlichen Anteil aus erneuerbaren Energien,
- mindestens 50 % aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme,
- mindestens 50 % aus KWK-Anlagen oder
- mindestens 50 % durch eine Kombination der in den Nummern 1 bis 3 genannten Maßnahmen.
|
§ 45 GEG: Anstelle der anteiligen Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer Energien kann die Anforderung nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG auch dadurch erfüllt werden, dass bei einem Wohngebäude die Anforderungen nach § 16 GEG sowie bei einem Nichtwohngebäude die Anforderungen nach § 19 GEG um mindestens 15 % unterschritten werden. |
3.3 Nukleare Energieträger
Nukleare Energieträger sind die natürlich vorkommenden Schwermetalle Uran und Thorium sowie das in Kernreaktoren parallel zur Kernspaltung durch Neutroneneinfang aus nicht spaltbarem Uran entstehende Plutonium. Auch nukleare Energieträger sind nur begrenzt vorhanden. Bei der Energieumwandlung entsteht zwar kein CO2, jedoch entstehen radioaktive Abfälle, die aufgrund der hochradioaktiven und giftigen Spaltprodukte über extrem lange Zeiträume sicher gelagert werden müssen.