Regenerative Energieträger werden im Gegensatz zu den begrenzten fossilen Energieträgern immer wieder erneuert. Bei den regenerativen Energieträgern steht die Sonne an erster Stelle. Indirekte Sonnenenergie steckt in Wind, Wasserkraft und Biomasse. Andere (nicht solare) regenerative Energieträger sind die Geothermie und die Gezeitenkraft. Auch wenn sich das Erdinnere letztlich irreversibel abkühlt und die Erdrotation nach und nach abnimmt, sind diese Energieträger nach menschlichen Maßstäben unerschöpflich. Unter diesen Aspekten sind die regenerativen Energiequellen nachhaltig. Dazu kommt, dass bei ihrer laufenden Nutzung kein CO2 und auch keine sonstigen Schadstoffe emittiert werden.
Arten der erneuerbaren Energie
Quelle u. a. | Gewinnung durch |
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Solarthermie | Solarkollektoren |
Erd- und Umweltwärme | Wärmepumpe |
Feste Biomasse | Holz/Pellets |
Flüssige Biomasse |
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Gasförmige Biomasse | Vergärung von Biomasse |
Abwärme | Wärmepumpe |
Nach dem in § 10 GEG statuierten Grundsatz der Niedrigstenergiegebäude, ist ein Gebäude u. a. so zu errichten, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zumindest anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt wird (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG). §§ 35 bis 45 GEG regeln für die einzelnen regenerativen Energieträger, wann die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG erfüllt sind.
Übersicht §§ 34 bis 45 GEG
Energie | Deckungsanteil mindestens |
---|---|
§ 35 GEG: Solarenergie | 15 % |
§ 36 GEG: Strom aus erneuerbaren Energien | 15 % |
§ 37 GEG: Geothermie, Umweltwärme, Abwärme | 50 % |
§ 38 GEG: Feste Biomasse | 50 % |
§ 39 GEG: Flüssige Biomasse | 50 % |
§ 40 GEG: Gasförmige Biomasse | 30 %, soweit Nutzung in KWK-Anlage 50 %, soweit Nutzung in Brennwertkessel |
§ 41 GEG: Kälte aus erneuerbaren Energien | 15-50 %, je nach eingesetzter Energie |
§ 42 GEG: Abwärme | 50 % |
§ 43 GEG: Kraft-Wärme-Kopplung | 50 % bei hocheffizienter KWK-Anlage 40 % bei Brennstoffzellenheizung |
§ 44 GEG: Fernwärme oder Fernkälte | Die im Wärme- oder Kältenetz insgesamt verteilte Wärme oder Kälte muss stammen zu
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§ 45 GEG: Anstelle der anteiligen Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer Energien kann die Anforderung nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG auch dadurch erfüllt werden, dass bei einem Wohngebäude die Anforderungen nach § 16 GEG sowie bei einem Nichtwohngebäude die Anforderungen nach § 19 GEG um mindestens 15 % unterschritten werden. |
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