Regenerative Energieträger werden im Gegensatz zu den begrenzten fossilen Energieträgern immer wieder erneuert. Bei den regenerativen Energieträgern steht die Sonne an erster Stelle. Indirekte Sonnenenergie steckt in Wind, Wasserkraft und Biomasse. Andere (nicht solare) regenerative Energieträger sind die Geothermie und die Gezeitenkraft. Auch wenn sich das Erdinnere letztlich irreversibel abkühlt und die Erdrotation nach und nach abnimmt, sind diese Energieträger nach menschlichen Maßstäben unerschöpflich. Unter diesen Aspekten sind die regenerativen Energiequellen nachhaltig. Dazu kommt, dass bei ihrer laufenden Nutzung kein CO2 und auch keine sonstigen Schadstoffe emittiert werden.

 

Arten der erneuerbaren Energie

 
Quelle u. a. Gewinnung durch
Solarthermie Solarkollektoren
Erd- und Umweltwärme Wärmepumpe
Feste Biomasse Holz/Pellets
Flüssige Biomasse
  • Pflanzenöl, Pflanzenfett
  • Biodiesel (entsteht durch Umesterung aus Pflanzenöl oder Pflanzenfetten)
  • Bioalkohol (durch Vergärung, insbesondere von Zuckerrüben, entsteht Ethanol, das Benzin beigemischt wird [E5 oder E10])
Gasförmige Biomasse Vergärung von Biomasse
Abwärme Wärmepumpe

Nach dem in § 10 GEG statuierten Grundsatz der Niedrigstenergiegebäude, ist ein Gebäude u. a. so zu errichten, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zumindest anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt wird (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG). §§ 35 bis 45 GEG regeln für die einzelnen regenerativen Energieträger, wann die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG erfüllt sind.

 

Übersicht §§ 34 bis 45 GEG

 
Energie Deckungsanteil mindestens
§ 35 GEG: Solarenergie 15 %
§ 36 GEG: Strom aus erneuerbaren Energien 15 %
§ 37 GEG: Geothermie, Umweltwärme, Abwärme 50 %
§ 38 GEG: Feste Biomasse 50 %
§ 39 GEG: Flüssige Biomasse 50 %
§ 40 GEG: Gasförmige Biomasse

30 %, soweit Nutzung in KWK-Anlage

50 %, soweit Nutzung in Brennwertkessel
§ 41 GEG: Kälte aus erneuerbaren Energien 15-50 %, je nach eingesetzter Energie
§ 42 GEG: Abwärme 50 %
§ 43 GEG: Kraft-Wärme-Kopplung

50 % bei hocheffizienter KWK-Anlage

40 % bei Brennstoffzellenheizung
§ 44 GEG: Fernwärme oder Fernkälte

Die im Wärme- oder Kältenetz insgesamt verteilte Wärme oder Kälte muss stammen zu

  1. einem wesentlichen Anteil aus erneuerbaren Energien,
  2. mindestens 50 % aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme,
  3. mindestens 50 % aus KWK-Anlagen oder
  4. mindestens 50 % durch eine Kombination der in den Nummern 1 bis 3 genannten Maßnahmen.
§ 45 GEG: Anstelle der anteiligen Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer Energien kann die Anforderung nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG auch dadurch erfüllt werden, dass bei einem Wohngebäude die Anforderungen nach § 16 GEG sowie bei einem Nichtwohngebäude die Anforderungen nach § 19 GEG um mindestens 15 % unterschritten werden.

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