Alexander C. Blankenstein
4.8.2.1 Verschlechterungsverbot
Insbesondere bei Änderungen an Bestandsgebäuden ist das Verschlechterungsverbot des § 46 GEG zu beachten. Hiernach dürfen Außenbauteile bestehender Gebäude nicht in einer Art und Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 GEG dann nicht, wenn von der entsprechenden Bauteilgruppe nicht mehr als 10 % betroffen sind. Die entsprechenden Bauteilgruppen sind in Anlage 7 GEG aufgeführt. Im Einzelnen handelt es sich um
- Außenwände nebst dem Anbringen von Bekleidungen (Platten oder plattenartige Bauteile), Verschalungen, Mauervorsatzschalen oder Dämmschichten auf der Außenseite einer bestehenden Wand oder die Erneuerung des Außenputzes einer bestehenden Wand;
- gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden;
- gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen einschließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte Dachräume abgrenzende Decken (oberste Geschossdecken) und Wände einschließlich der Abseitenwände;
- Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) sowie Decken nach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume.
Teilweise Entfernung der Wärmedämmung
Eine bestehende Wärmedämmung darf nur dann entfernt werden, wenn die entfernte Fläche nicht mehr als 10 % der Bauteilfläche beträgt. Ist die Fläche größer als 10 %, muss sie durch eine gleichwertige Wärmedämmung ersetzt werden.
4.8.2.2 Erneuerung, Ersetzung, erstmaliger Einbau von Außenbauteilen
Sind mehr als 10 % einer Bauteilgruppe von Änderungsmaßnahmen des § 48 Satz 1 GEG betroffen, sind die energetischen Vorgaben nach Anlage 7 GEG zu beachten. Stets ist allerdings konkret zu prüfen, ob etwa bei einer Erhaltungsmaßnahme an Außenbauteilen die Vorgaben einzuhalten sind.
Sturmschäden am Dach
Infolge heftigen Sturms mit Hagelschlag muss das Dach der Wohnanlage großflächig neu gedeckt werden.
Wird nur das Dach neu gedeckt und sind nicht auch die darunter liegenden Lattungen und Verschalungen von der Erhaltungsmaßnahme betroffen, sind die Voraussetzungen von Ziffer 5b Spiegelstrich 1 der Anlage 7 GEG nicht erfüllt. Hiernach sind die energetischen Vorgaben des GEG nur beim Ersatz oder Neuaufbau der Dachdeckung einschließlich der darunter liegenden Lattungen und Verschalungen einzuhalten.
Step-by-Step: Erneuerung des Außenputzes
Auch im Fall von Putzarbeiten an der Gebäudefassade ist stets zu prüfen, ob die Maßgaben des GEG zu erfüllen sind.
- Zunächst kommt es auf die Maßnahme selbst an: Soll der Putz nur ausgebessert oder erneuert werden? Wird er lediglich ausgebessert, fehlt es bereits begrifflich an einer Erneuerung, weshalb die Vorgaben des GEG nicht zu beachten sind.
- Soll der Putz erneuert werden, sind die Vorgaben des GEG dann unbeachtlich, wenn nicht mehr als 10 % der Wandfläche von der Maßnahme betroffen sind.
- Ist die Bagatellgrenze von 10 % des § 48 Satz 2 GEG überschritten, ist zu prüfen, ob das Gebäude unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31.12.1983 errichtet wurde. Ist dies der Fall, sind die Vorgaben des GEG wiederum unbeachtlich. Entsprechendes gilt bei einem vor dem 31.12.1983 errichteten Gebäude, wenn die von den Putzarbeiten betroffene Außenwand bereits einmal nach dem 31.12.1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften erneuert wurde.
- Erfüllt das Gebäude diese Voraussetzungen nicht, sind die Vorgaben der Nr. 1b Spiegelstrich 2 Anlage 7 GEG einzuhalten, nämlich ein Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten von 0,24 W/(m2K). Dies gilt allerdings nur für die konkret betroffene Außenwand, so nicht alle Außenwände von der Maßnahme betroffen sind. Auch wenn die betroffene Außenwand mehr als 10 % der Gesamtfassadenfläche umfasst, müssen die Vorgaben nur für die betroffene Wand eingehalten werden, sodass nicht etwa zwangsweise auch die übrigen Fassadenwände zu überarbeiten wären.
4.8.2.3 Erfüllungserklärung
Im Fall von Änderungen am Bestandsgebäude nach § 48 GEG hat der Eigentümer gem. § 92 Abs. 2 GEG der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Erfüllungserklärung unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes abzugeben. Dies ist allerdings nur dann erforderlich, wenn unter Anwendung von § 50 Abs. 1 und 2 GEG für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Abs. 3 durchgeführt werden, das gesamte Gebäude also nach Durchführung der Änderung energetisch neu beurteilt wird.
Der Nachweis der Vorgabenerfüllung nach GEG kann aber grundsätzlich auch ohne Neuberechnung nach § 50 Abs. 3 GEG durch einen Bauteilnachweis nach § 48 GEG in Verbindung mit der Anlage 7 GEG geführt werden, so die Behörde einen solchen fordern sollte.