Alexander C. Blankenstein
4.9.7.1 Prüfung von Wärmepumpen
Mit § 60a GEG wurde erstmals eine Betriebsprüfung von Wärmepumpen eingeführt, was bislang nicht erforderlich war. Immer schon anders war dies im Fall von Heizungsanlagen mit Verbrennungsprozessen, die regelmäßig im Rahmen der Abgasmessung und Feuerstättenschau kontrolliert werden. Betroffen von der Betriebsprüfung sind nach § 60a Abs. 1 Satz 1 GEG Gebäude mit mindestens 6 Wohn- oder sonstigen Nutzungseinheiten, die als Heizungsanlage mittels Wärmepumpe versorgt werden. Betroffen sind aber nur Wärmepumpen, die nach dem 31.12.2023 eingebaut oder aufgestellt werden. Diese Wärmepumpen müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Unterliegen die Wärmepumpen keiner Fernkontrolle, muss die Betriebsprüfung nach § 60a Abs. 1 Satz 3 GEG alle 5 Jahre wiederholt werden. Ausgenommen von diesen Pflichten sind nach § 60a Abs. 1 Satz 2 GEG Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen.
Überprüft wird nach § 60a Abs. 2 GEG, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde. Die Prüfung umfasst weiter die Überprüfung der Regelparameter der Wärmepumpenanlage einschließlich der Einstellung u.a. der Abschalt- oder Absenkzeiten, der Heizgrenztemperatur und der Pumpeneinstellung. Daneben werden u. a. die Vor- und Rücklauftemperaturen und die Funktionstüchtigkeit des Ausdehnungsgefäßes überprüft, der Füllstand des Kältemittelkreislaufs, die hydraulischen Komponenten der Wärmepumpe und die elektrischen Anschlüsse.
Die Betriebsprüfung ist von einer Person durchzuführen, die eine erfolgreiche Schulung im Bereich der Wärmepumpen durchlaufen hat. Als insoweit fachkundig gelten nach § 60a Abs. 4 GEG insbesondere Schornsteinfeger (Anlage A Nr. 12 zur HwO), Installateure und Heizungsbauer (Anlage A Nr. 24 zur HwO), Kälteanlagenbauer (Anlage A Nr. 18 zur HwO), Ofen- und Luftheizungsbauer (Anlage A Nr. 2 zur HwO), Elektrotechniker (Anlage A Nr. 25 zur HwO) oder Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen.
Das Ergebnis der Prüfung einschließlich etwaigen Optimierungsbedarfs ist nach § 60a Abs. 5 GEG vom Prüfer schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen, also regelmäßig dem Gebäudeeigentümer, zum Nachweis zu übersenden. Sind Optimierungsmaßnahmen erforderlich, sind diese innerhalb eines Jahres nach der Betriebsprüfung durchzuführen.
Das Ergebnis der Prüfung und ein Nachweis über erforderliche und sodann durchgeführte Arbeiten sind nach § 60a Abs. 5 Satz 3 und 4 GEG auf Verlangen dem Mieter, Pächter oder einem sonstigen entgeltlichen Nutzer unverzüglich vorzulegen. Derartigen entgeltlichen Nutzern soll so die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Einblick in die tatsächliche Effizienz der Wärmepumpe zu erlangen, mit der die von ihm angemieteten Räume beheizt werden. Schließlich hat diese Auswirkungen auf die von ihnen zu tragenden Nebenkosten.
4.9.7.2 Prüfung älterer Heizungsanlagen
Die beiden Bestimmungen des § 60b GEG bezüglich der Heizungsprüfung und des § 60c GEG bezüglich des hydraulischen Abgleichs von Heizungssystemen sind am 1.10.2024 in Kraft getreten. Bis zum 30.9.2024 waren korrespondierende Regelungen in der EnSimiMaV enthalten. Verstöße gegen die EnSimiMaV stellten keine Ordnungswidrigkeiten dar. Anders ist das aber seit 1.10.2024: Mit Inkrafttreten der im Wesentlichen korrespondierenden Pflichten nach dem GEG 2024, stellen Verstöße eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 EUR bewehrt sind.
Heizungsprüfung
Zunächst waren nach § 2 Abs. 1 EnSimiMaV alle Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. In diesem Rahmen war zu prüfen,
- ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Heizung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert ist,
- ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
- ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden und
- inwieweit Dämmmaßnahmen an Armaturen und Rohren durchgeführt werden sollten.
Nach § 2 Abs. 3 EnSimiMaV war das Ergebnis der Prüfung schriftlich festzuhalten. Sollte Optimierungsbedarf festgestellt worden sein, war die Optimierung der Heizung bis zum 15.9.2024 durchzuführen. Die Heizungsprüfung musste nach § 2 Abs. 4 EnSimiMaV von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. Dazu zählten insbesondere Bezirksschornsteinfeger, Handwerker der Gewerke Installateur und Heizungsbauer sowie Ofen- und Luftheizungsbauer sowie Energieberater.
Pflichten seit 1.10.2024 nach GEG
Die Pflicht zur Heizungsprüfung und -optimierung betrifft seit 1.10.2024 auf Grundlage von § 60b GEG nur Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten. Selbstständige Nutzungseinheiten sind Teileigentumseinheiten im Bereich des Wohnungseigentums, im Übrigen gewerblich oder freiberuflich genutzte Einheit...