Alexander C. Blankenstein
Entscheidend für den Energieverbrauch ist das Nutzerverhalten. Fehlverhalten, wie z. B.
- falsches Lüften durch Dauerkippstellung der Fenster bei geöffneten Heizkörper-Thermostatventilen,
- Zustellen von Heizkörpern mit Möbeln,
- Offenstehenlassen von Türen ungeheizter Räume,
- Beleuchtung nicht auszuschalten, obwohl niemand im Raum ist, oder
- Elektrogeräte, die selten benutzt werden, im Standby-Modus,
führen zu Energieverschwendung.
Dies ist zwar allgemein bekannt, nicht aber jedem Einzelnen. So haben die Wohnungseigentümer insbesondere keine Beschlusskompetenz, die auf ein bestimmtes Nutzerverhalten oder eine bestimmte Ausstattung der Sondereigentumseinheiten gerichtet ist. Hiermit wäre ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbunden.
Allerdings kann durch entsprechende Information, verbunden mit dem deutlichen Hinweis darauf, dass die entsprechenden Maßnahmen direkt mit einer dauerhaften Kosteneinsparung verbunden sind, das Nutzerverhalten positiv beeinflusst werden. So kann z. B. darüber informiert werden, dass insbesondere der Einbau von Selbstschlussarmaturen die Situation verhindern, dass das Zudrehen des Wasserhahns vergessen wird oder durch Spar-Perlatoren an Duschköpfen der Wasserverbrauch erheblich reduziert werden kann.
Regelungen zur Beheizung durch Beschluss
Die Wohnungseigentümer können Regelungen zur Heizperiode beschließen, etwa dass die gemeinschaftliche Heizung in den Sommermonaten abgestellt wird; ebenso können sie einen Beschluss über eine Nachtabsenkung fassen. Auch bezüglich der Verbrauchserfassung kann den Wohnungseigentümern die Pflicht auferlegt werden, Modifikationen von Heizkörpern einer Anzeige- und Genehmigungspflicht zu unterwerfen. Auch im Übrigen können die Wohnungseigentümer Regelungen über Heizkörper treffen, soweit diese die Funktion der gemeinschaftlichen Heizungsanlage sichern oder die Verbrauchserfassung ermöglichen sollen.
Andererseits können die Wohnungseigentümer zur Vermeidung von Schäden am Gemeinschaftseigentum auch eine Beheizungspflicht unter Festlegung einer bestimmten Mindesttemperatur beschließen.
Treppenhäuser
Idealerweise werden gemeinschaftliche Treppenhäuser mittels Bewegungsmeldern in angemessenen Beleuchtungsintervallen ausgeleuchtet, sodass das Betätigen von Lichtschaltern, insbesondere um die Beleuchtung wieder auszuschalten, erst gar nicht erforderlich wird. Im Übrigen sollte auch die Beleuchtungsstärke überprüft werden; ggf. können auch überflüssige Leuchten oder Leuchtmittel entfernt werden.