Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

 

1.

bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 10 Abs. 1 und 2,

 

a)

sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind, diese Behörde,

 

b)

sofern sie von einer Landesbehörde erlassen worden sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen,

 

2.

bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 1 oder nach § 2 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung,

 

a)

soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[1] [Bis 12.10.2022: Wirtschaft und Energie] oder diese Behörden, soweit sie durch Rechtsverordnungen für zuständig erklärt werden,

 

b)

soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 08.10.2022. Anzuwenden ab 13.10.2022.

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