(1) 1Das Staatsministerium für Regionalentwicklung[1] [Bis 12.05.2021: des Innern] teilt der Kontrollstelle den gemäß § 26d Absatz 2 der Energieeinsparverordnung durch die Stichprobenprüfung zu erfassenden signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und Inspektionsberichte über im Freistaat Sachsen belegene Gebäude und Klimaanlagen mit. 2Abweichend von Satz 1 können absolute Zahlen vorgegeben werden, sofern hierdurch die statistische Signifikanz gewahrt bleibt.
(2) Die Kontrollstelle teilt der Registrierstelle im Sinne von § 26c Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Satz 1 der Energieeinsparverordnung den Stichprobenumfang im Sinne des Absatzes 1 mit und bittet um Ziehung entsprechender Stichproben aus dem Kreis der im Freistaat Sachsen belegenen Gebäude und Klimaanlagen sowie um Übermittlung der bei der Registrierstelle hierzu vorliegenden Angaben.
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