§§ 1 - 2 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zuständigkeit
1Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für die Durchführung der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 2Bei Vorhaben nach § 77 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), in der jeweils geltenden Fassung, trägt die Baudienststelle die Verantwortung dafür, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung eingehalten werden. 3Ist für ein Vorhaben kein baurechtliches Verfahren, sondern ein sonstiges Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren von einer anderen als der in Satz 1 genannten Behörde durchzuführen, entscheidet diese im Rahmen ihres Verfahrens auch über Anträge nach § 24 Absatz 2 und § 25 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung.
§ 2 Vorlage von Energieausweisen nach § 16 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung
(1) Zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 16 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung sind berechtigt:
(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die eine vergleichbare Berechtigung auf der Grundlage gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz nachweisen können.
(3) 1Der Energieausweis nach § 16 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung ist außer in den Fällen des § 1 Satz 2 der zuständigen Behörde vor Nutzungsaufnahme vorzulegen. 2Ist die Aufnahme der Nutzung nach § 82 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung anzeigepflichtig, hat die Vorlage des Energieausweises zusammen mit dieser Anzeige zu erfolgen.
§§ 3 - 5 Abschnitt 2 Kontrolle von Energieausweisen und von Inspektionsberichten über Klimaanlagen
§ 3 Kontrollstelle für Stichprobenkontrollen gemäß § 26d der Energieeinsparverordnung
(1) 1Die Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik – ist zuständige Kontrollstelle für die Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen gemäß § 7b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Energieeinsparungsgesetzes. 2Die Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich bei der Kontrolle von Energieausweisen nur auf die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in § 26d Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Energieeinsparverordnung (Prüfungsstufe 2 und 3) geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen.
(2) 1Die Kontrollstelle muss ihre Aufgaben nach Absatz 1 unparteiisch, gewissenhaft und unabhängig erfüllen. 2Die prüfenden Personen dürfen nicht tätig werden bei Energieausweisen und Inspektionsberichten,
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die sie selbst ausgestellt oder bei deren Ausstellung sie mitgewirkt haben und |
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für Gebäude, an denen sie planend oder bauausführend beteiligt waren. |
(3) Mindestens eine der mit der Stichprobenkontrolle befassten Personen muss die in § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Energieeinsparverordnung zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigenden Voraussetzungen erfüllen.
§ 4 Umfang und Abruf der Stichproben
(1) 1Das Staatsministerium für Regionalentwicklung [Bis 12.05.2021: des Innern] teilt der Kontrollstelle den gemäß § 26d Absatz 2 der Energieeinsparverordnung durch die Stichprobenprüfung zu erfassenden signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und Inspektionsberichte über im Freistaat Sachsen belegene Gebäude und Klimaanlagen mit. 2Abweichend von Satz 1 können absolute Zahlen vorgegeben werden, sofern hierdurch die statistische Signifikanz gewahrt bleibt.
(2) Die Kontrollstelle teilt der Registrierstelle im Sinne von § 26c Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Satz 1 der Energieeinsparverordnung den Stichprobenumfang im Sinne des Absatzes 1 mit und bittet um Ziehung entsprechender Stichproben aus dem Kreis der im Freistaat Sachsen belegenen Gebäude und Klimaanlagen sowie um Übermittlung der bei der Registrierstelle hierzu vorliegenden Angaben.
§ 5 Stichprobenprüfung
(1) Ein Energieausweis wird entweder gemäß § 26d Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Energieeinsparverordnung überprüft.
(2) 1Die Kontrollstelle fordert die Aussteller der zu prüfenden Energieausweise gemäß § 26d Absatz 6 Satz 1 der Energieeinsparverordnung und die Ersteller der Inspektionsberichte über Klimaanlagen gemäß § 26d Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 8 der Energieeinsparverordnung dazu auf, die erforderlichen Prüfunterlagen zu übersenden. 2Die Kontrollstelle kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Regionalentwicklung [Bis 12.05.2021: des Innern] festlegen, welche Unterlagen erforderlich sind, und Erhebungsbögen vorgeben, die vom Aussteller zu verwenden sind. 3Die Aussteller der Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen haben der Aufforderung nach Satz 1 innerhalb der von der Kontrollstelle gesetzten Frist nachzukommen.