Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt gegenüber B, der die Wohnungseigentumsanlage mit Frischwasser (Trinkwasser) versorgt, die Feststellung, B sei verpflichtet, die schadhaften Frischwasserleitungen im Gebäude bis zu den Messeinrichtungen instand zu halten und instand zu setzen. Das LG weist die Klage ab! Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei für die Erhaltung bereits ab den Schiebern 2 und 3 verantwortlich (diese befinden sich unmittelbar vor dem Gebäude). Ein Schieber sperrt die Wasserversorgung im rechten Teil des Gebäudes, der andere die Versorgung im linken Teil des Gebäudes. In jeder Wohnung des Gebäudes befindet sich eine gesonderte Messeinrichtung (Wasserzähler). Diese Schieber stellen nach LG-Ansicht die Hauptabsperrvorrichtung im Sinne der AVBWasserV dar. Dass sich nach der Hauptabsperrvorrichtung kein Wasserzähler befinde, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Dagegen wendet sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

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