Ohne Erfolg! Nach § 12 Abs. 1 AVBWasserV sei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Verantwortlichkeit des Anschlusses im Anschluss an die Schieber 2 und 3 mit Ausnahme der Messeinrichtungen zugewiesen. § 12 Abs. 1 AVBWasserV besage, dass für die ordnungsmäßige Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens, der Anschlussnehmer (hier also die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) verantwortlich sei. Die Verantwortung der B für die Erhaltung ende somit – abgesehen von den Messeinrichtungen – mit dem Hausanschluss. Der Hausanschluss beginne nach § 10 AVBWasserV an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und ende mit der Hauptabsperrvorrichtung. "Hauptabsperrvorrichtung" seien die Schieber 2 und 3. Hauptabsperrvorrichtung sei nämlich die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähleranlage abgestellt werden könne. Ob die Platzierung der Regler vor dem Haus aus heutiger Sicht einen Verstoß gegen die DIN EN 806-1 darstelle, sei unerheblich. Denn die Norm stamme aus dem Jahr 2001, während die Wasserversorgungsanlage unstreitig älter sei. Die DIN als technische Vorschrift wäre aber nach allgemeinen Grundsätzen nur bei der Neuerrichtung der Anlage maßgeblich. Zudem würde selbst ein möglicher DIN-Verstoß nichts am Umstand verändern, dass die Schieber gleichwohl die Hauptabsperrvorrichtung darstellten.

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