Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder der Wasserversorger für die Erhaltung von Wasserleitungen zuständig ist. Maßgeblich ist, was man als "Hausanschluss" ansieht. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer fände es gut, wären dies die Messeinrichtungen. LG und OLG meinen aber zu Recht, es sei die "Hauptabsperrvorrichtung" (= die Schieber).

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Verwaltungen sollten sich an dieser Entscheidung, die als eine Leitentscheidung verstanden werden kann, orientieren.

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