Das LG sieht es anders! Ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme bestehe zwar nur, wenn sich das Ermessen der Wohnungseigentümer im Einzelfall auf null reduziert habe, sich also jede andere Entscheidung als ermessensfehlerhaft darstelle. So liege es aber: Die Reparatur sei im Fall unstreitig dringend erforderlich und eine notwendige Erhaltungsmaßnahme.

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