Nach § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG a. F. obliegt die Entscheidung über die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen grundsätzlich den Wohnungseigentümern.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge