Bei Neubauten und bei Sanierungen der Gebäudehülle dürfen Gebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)[1] und DIN 4108-7[2] einen höchstzulässigen Gesamtluftdichtheitswert nicht überschreiten. Dieser als n50-Wert bekannte Grenzwert ermittelt sich wie folgt:

 
n50 = Luftwechselrate bei 50 Pascal Druckdifferenz [h-1]
V50 = Gebläse-Volumenstrom bei 50 Pascal Druckdifferenz [m3/h]
VGeb = Gebäudenettovolumen

Bei Gebäuden mit Fensterlüftung darf der Wert n50 höchstens 3,0 h-1 sein. Beim Betrieb von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung reduziert er sich auf höchstens 1,50 h-1. Die nachstehende Abbildung zeigt exemplarisch eine solche Messanordnung. Sie besteht aus einem verstellbaren Verschlussvorhang, einem regelbaren Gebläse sowie Messeinrichtungen für die Druckdifferenz zwischen außen und innen sowie der Luftmenge, die durch das Gebläse hindurch gefördert wird.

Messeinrichtung Blowerdoor

[1] Gebäudeenergiegesetz v. 8.8.2020 (BGBl. I S. 1728); siehe hierzu auch ausführlich Energierecht (ZertVerwV), Kap. 1)
[2] DIN 4108-7:2011-01 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 7: Luftdichtheit von Gebäuden, Anforderungen, Planungs- und Ausführungsempfehlungen sowie -beispiele.

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