Im Rahmen der Grundsteuererklärung besteht die Möglichkeit eine empfangsbevollmächtigte Person, z. B. einen Steuerberater, zu benennen, die alle aus der Grundsteuererklärung resultierenden Bescheide und Schreiben der Finanzverwaltung entgegennehmen soll. In diesem Fall sind die persönlichen Daten des Empfangsbevollmächtigten einzutragen (Name und Adresse). Ist Grundstückseigentümer eine Gemeinschaft, so soll eine gemeinsame bevollmächtigte Person i. S. d. § 183 der Abgabenordnung ausgewählt und benannt werden. Dieser gemeinsame Empfangsbevollmächtigte wird alle aus der Grundsteuererklärung resultierenden Bescheide mit Wirkung für und gegen alle übrigen Miteigentümer in Empfang nehmen.

Sollte ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe i. S. d. §§ 3,4 StBerG bei der Erstellung der Feststellungserklärung mitgewirkt haben, sind dessen persönliche Daten anzugeben.

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