3.2.1 Angaben zum Grund und Boden

Auf der Anlage Grundstück sind zunächst alle zur jeweiligen wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke immer gemeindeweise zu erfassen. Dabei sind auch diejenigen Flächen anzugeben, die ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreit sind. Für jedes Flurstück ist die Angabe des Gemeindenamens, der Fläche in qm, des Gemarkungsnamen, des Flurstückszählers und –nenners (falls kein Nenner vorhanden ist nur Angabe des Zählers erforderlich), des Grundbuchblatts und des zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Anteils (als Bruchzahl) erforderlich. Für jede Gemeinde ist eine neue gemeindebezogene Aufstellung auszufüllen.

Die erforderlichen Angaben sind in einem Grundbuchauszug oder einem Katasterauszug enthalten. Die bayerische Katasterverwaltung stellt im Rahmen der Grundsteuerreform im Zeitraum vom 1.7.2022 bis zum 31.12.2022 ausgewählte Daten aus dem Liegenschaftskataster zum Stichtag 1.1.2022 über das Internetportal BayernAtlas-Grundsteuer[1] kostenlos zum Abruf zur Verfügung. Über das Portal lassen sich die Flurstücksnummer, die amtliche Fläche, der Gemeindenamen, der Gemarkungsnamen und die Gemarkungsnummer sowie die tatsächliche Nutzung mit den zugehörigen Flächenanteilen abrufen.

Bei einem bebauten Grundstück ist bei den Angaben zum Grund und Boden die gesamte Grundstücksfläche anzugeben, nicht nur die unbebaute Fläche. Wird für ein Wohnungs- oder Teileigentum die Grundsteuererklärung abgegeben, so ist jede Wohnung bzw. jedes Teileigentum mit dem entsprechenden Eigentumsanteil an dem Flurstück und der Wohnfläche einzutragen.

 
Hinweis

Gebäude auf fremden Grund und Boden

Als wirtschaftlicher Eigentümer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden sind keine Angaben zum Grund und Boden, sondern ausschließlich Angaben zu Gebäuden/Gebäudeteilen zu machen.

[1] Online unter https://www.geodaten.bayern.de/bayernatlas-info/grundsteuer-nutzungsbedingungen/.

3.2.2 Angaben bei teilweiser Steuerbefreiung

Sollte es sich um ein unbebautes Grundstück handeln, bei dem ein räumlich abgrenzbarer Teil des Flurstücks für steuerbefreite Zwecke genutzt wird, sind außerdem bei den Angaben zu Gemarkung/Flurstück noch zusätzliche Angaben zur Bezeichnung/Verwendung des Grundstücks, zur steuerbefreiten Fläche in qm und zur einschlägigen Nummer der Steuerbefreiung zu machen. Die Nummern der Steuerbefreiungen sind im ELSTER-Formular aufgeführt (s. auch unten bei "Angaben bei vollständiger Grundsteuerbefreiung").

3.2.3 Zusätzliche Angaben bei Flächen von mehr als 10.000 qm

Wenn die Summe der Flächen der zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke mehr als 10.000 qm umfasst, ist die gesamte Fläche des Grund und Bodens einzutragen, die bebaut oder befestigt ist. Dabei sind sowohl steuerbefreite als auch steuerpflichtige Flächen aller Flurstücke zu berücksichtigen. Gehört nur ein Teil der Flurstücksfläche zum Grund und Boden der wirtschaftlichen Einheit, ist die gesamte Fläche des Flurstücks, die bebaut oder befestigt ist, auf den Anteil des Eigentümers herunterzurechnen und anzugeben.

Als bebaut gilt jeder Teil der Fläche des Grund und Bodens, der durch Bauwerke oberhalb der Geländeoberfläche überbaut bzw. überdeckt oder durch Bauwerke unterhalb der Geländeoberfläche unterbaut (z. B. Tiefgaragen) ist.

Als befestigt gilt jeder Teil der Fläche des Grund und Bodens, dessen Oberfläche durch Walzen, Stampfen, Rütteln oder Aufbringen von Baustoffen so verändert wurde, dass Niederschlagswasser nicht oder nur erschwert versickern oder vom Boden aufgenommen werden kann (z. B. Wege, Straßen, Plätze, Höfe, Stellplätze).

3.2.4 Angaben zu Gebäuden/Gebäudeteilen

Jedes Gebäude bzw. jeder selbständige Gebäudeteil des Grundstücks ist in der Anlage Grundstück zu erfassen. Einzutragen sind immer jeweils die laufende Nummer, die Bezeichnung, die Wohnfläche und die Nutzfläche des Gebäudes bzw. Gebäudeteils.

 
Hinweis

Gebäude auf fremden Grund und Boden

Eigentümer von Grund und Boden mit fremdem Gebäude brauchen in der Erklärung keine Angaben zu Gebäuden bzw. Gebäudeteilen zu machen.

Bei Gebäuden, die zu Wohnzwecken genutzt werden, ist die Wohnfläche einzutragen. Bei einer Nutzung zu anderen Zwecken, z. B. bei Geschäftsgrundstücken, ist die Nutzfläche anzugeben. Die Wohnfläche ermittelt sich nach den Regelungen der Wohnflächenverordnung.[1] Bei Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, sind auch die Flächen der Zubehörräume (z. B. Kellerräume, Heizungsräume) nach den Regelungen der Wohnflächenverordnung zu ermitteln. Es können sich auch hilfreiche Angaben zur Wohn- bzw. Nutzfläche aus den Bauunterlagen oder dem Mietvertrag ergeben.

Wird das Gebäude ausschließlich zu anderen als Wohnzwecken, z. B. zu gewerblichen Zwecken genutzt, ist für das gesamte Gebäude die Nutzfläche zu ermitteln und im Rahmen der Grundsteuererklärung anzugeben. Die Nutzfläche kann dabei nach einem geeigneten Verfahren, z. B. nach der DIN 277, ermittelt werden.

Wird das Gebäude teilweise für Wohnzwecke und teilweise für andere Zwecke genutzt (gemischt genutztes Gebäude), sind die Flächen je nach jeweiliger Nutzung unterschiedlich zu ermitteln. Zubehörräume werden dabei unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie der gewerbl...

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